Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.05.2025 – 10 A 430/24.A
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0520.10A430.24A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 ‑ 10 A 244/24.A -, juris Rn. 3, und vom 11. Dezember 2024 - 4 A 2067/22.A -, juris Rn. 24 f., m. w. N.
Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf.
Er macht geltend, das Gericht habe verkannt, dass eine geänderte Sach- bzw. Rechtslage vorliege und ihm im Libanon ein ernsthafter Schaden drohe. Die Ausführungen im Urteil zur geopolitischen Lage zwischen Israel und dem Libanon seien nicht mehr tragbar. Das Verwaltungsgericht habe das Ladungsschreiben nicht hinreichend gewürdigt.
Der Sache nach erhebt er damit Einwendungen gegen die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Etwaige Fehler hierbei gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 9 A 1040/22.A -, juris Rn. 7 ff., m. w. N.
Zur Zulassung der Berufung führt auch nicht der Vortrag, die Würdigung des Ladungsschreibens durch das Verwaltungsgericht überschreite den Wertungsrahmen der freien Beweiswürdigung und sei willkürlich.
Der damit geltend gemachte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz kann wie ausgeführt nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und -würdigung ist im Asylprozess berufungszulassungsrechtlich von Vornherein nur relevant, wenn in ihr zugleich ein spezifischer Gehörsverstoß liegt, etwa das Gericht - anders als hier - seiner Entscheidung einen unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde legt. Dass bei einer gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Beweiswürdigung nicht nur eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes,
vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember
2018 - 8 B 23.18 -, juris Rn. 24, vom 29. Mai 2012 ‑ 10 B 15.12 -, juris Rn. 6, und vom 18. April 2008 ‑ 8 B 105.07 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 9 A 1040/22.A -, juris Rn. 9 ff.,
sondern auch eine Gehörsverletzung anzunehmen ist, legt das sich in einer dahingehend schlichten Behauptung erschöpfende Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz dar.
Der von dem Kläger geltend gemachte Aufklärungsmangel, insbesondere zu seinem Verhältnis zur Hisbollah und der Amal Bewegung, gehört schon grundsätzlich nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrens-mängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen wäre. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 ‑ 10 A 244/24.A -, juris Rn. 20 f., und vom 13. Juli 2022 - 4 A 3474/19.A -, juris Rn. 15 f., beide m. w. N.
Das Vorbringen des Klägers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör in Gestalt der Erörterungspflicht sei verletzt, genügt schon mangels näherer Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht den Darlegungsanforderungen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).