Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.05.2025 – 6 B 1027/24

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0521.6B1027.24.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.10.2024 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die nach A 12 LBesO A NRW bewertete Stelle "DirV/ VI 3/ APW A./ DG C - Dienstgruppenleitung" mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

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ist zulässig.

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Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch in der Hauptsache erledigt, dass der Beigeladene inzwischen in das Statusamt A 12 befördert worden ist. Der strittige Dienstposten ist weiterhin nicht besetzt; der Beigeladene und der Antragsteller, der bereits im Juli 2021 in das Statusamt A 12 befördert worden ist, konkurrieren weiterhin um die Übertragung dieses Dienstpostens.

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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach der Beförderung des Beigeladenen zwar weiterhin zulässig, insbesondere ist der Antragsteller nach wie vor antragsbefugt. Zwar hat ein Beamter nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Für eine dahingehende Klage fehlt dem Beamten grundsätzlich die Klagebefugnis.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 ‑ 2 A 6.13 ‑, BVerwGE 153, 246 = juris Rn. 16 ff.

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Allerdings hat sich der Antragsgegner hier entschieden, den in Rede stehenden Dienstposten auszuschreiben und ihn nach den Maßgaben der Bestenauslese zu besetzen (vgl. die Angaben zum Punkt "Auswahlentscheidung" in der Stellenausschreibung). An der nach diesen Grundsätzen erfolgten Auswahlentscheidung hat er ‑ unabhängig von der Frage, ob ein anderes Vorgehen im konkreten Fall zulässig wäre ‑ auch nach der Beförderung des Beigeladenen auf einem anderen Dienstposten festgehalten. Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG ist danach zumindest möglich, also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass im (nunmehr) vorliegenden Fall einer reinen Dienstpostenkonkurrenz die vom Antragsgegner beabsichtigte Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereiteln könnte (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass aus der Übertragung des strittigen Dienstpostens an den Beigeladenen Nachteile zu Lasten des Antragstellers folgen, da die Übertragung des Dienstpostens wieder rückgängig gemacht werden kann. Es ist aufgrund der Umstände des konkreten Falls insbesondere auch nicht ersichtlich, dass der Beigeladene auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen könnte, der bei einer etwaigen erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Denn nach den Angaben des Antragsgegners ist dem Antragsteller mit Wirkung ab dem 11.4.2025 die Funktion eines Dienstgruppenleiters bei der APWL. zugewiesen worden, so dass der Antragsteller auf einem entsprechenden Dienstposten verwendet wird.

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Fehlt es danach bereits an einem Anordnungsgrund, kann offen bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).