Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.05.2025 – 12 A 1964/24

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0530.12A1964.24.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juni 2024 ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind (für beide Instanzen) erstattungsfähig.

Gründe

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Entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats.

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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils auszusprechen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

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Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

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Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Berufung der Beigeladenen auf deren Antrag zuzulassen gewesen wäre, und es spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand auch Überwiegendes dafür, dass sie in einem Berufungsverfahren letztlich obsiegt hätte.

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Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer arbeitsrechtlich evident unzulässigen Kündigung verneint hat (vgl. S. 11 ff. des Urteils vom 25. Juni 2024), deutet mit Blick auf das zwischenzeitlich ergangene (und rechtskräftig gewordene) Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Januar 2025 - 8 Ca 4803/24 - viel darauf hin, dass diese Annahme nicht tragfähig war. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen "offensichtlich arbeitsrechtlich rechtsunwirksam" war (vgl. S. 13 des Urteils, erster Absatz; die Beteiligtenbezeichnungen beziehen sich hier und im Folgenden auf den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit). Dass die zugrunde liegenden (nachvollziehbaren) Erwägungen des Arbeitsgerichts keine hinreichende Basis für diese Würdigung bieten, wird von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 2025 nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht zu erkennen. Mit der entscheidungstragenden Argumentation des Arbeitsgerichts setzt sie sich nicht näher auseinander. Ihr Einwand, die Berufung sei schon nicht zuzulassen gewesen, weil die Beigeladene mit ihrer Zulassungsbegründung vom 20. September 2024 "keine nachvollziehbaren Zulassungsgründe vorgetragen" habe, dürfte nicht durchgreifen. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung in den Vordergrund gestellt, dass ein im Verhalten der Beigeladenen angelegter wichtiger Grund (§ 626 BGB) für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung "nicht ansatzweise" ersichtlich sei; dass die Beigeladene "in irgendeiner Form ihre behandelnden Ärzte 'getäuscht' haben sollte", werde von der Klägerin "zwar völlig pauschal in den Raum gestellt, aber nicht ansatzweise konkretisiert mit Tatsachenvortrag begründet" (vgl. dazu S. 11 des Urteils vom 16. Januar 2025). Gerade auch auf diesen Aspekt hatte die Beigeladene ihre Zulassungsbegründung hinreichend substantiiert gestützt (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 20. September 2024, unter 3.). Soweit die Klägerin dagegen ihrerseits einwendet, sie habe "die Tatsachen, die aus ihrer Sicht eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges, jedenfalls Verdacht begründend hinreichend rechtfertigten, zur Genüge aufgezeigt", bleibt dieses Vorbringen pauschal und substanzlos.

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Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), so dass es schon deshalb gerechtfertigt erscheint, ihre außergerichtlichen Kosten auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens für erstattungsfähig zu erklären.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).