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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.06.2025 – 14 A 1307/24
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0605.14A1307.24.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2024 ist insoweit unwirksam.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewertung einer Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht.
Der Kläger wurde im Wintersemester 2015/16 von der Beklagten zur Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaften zugelassen. Er nahm am 14. Februar 2017 im Erstversuch an der Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ teil. Seine Bearbeitung wurde mit „mangelhaft“ (3 Punkte) bewertet.
Sein am 31. Juli 2017 unternommener Wiederholungsversuch wurde ebenfalls zunächst mit „mangelhaft“ (3 Punkte) bewertet. Die Korrekturassistentin Frau B. R. bemängelte auf der Rückseite der Seite 11 der Klausurbearbeitung u.a., dass die Bearbeitung den Schwerpunkt der Klausur verkenne, insbesondere § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) des Strafgesetzbuchs (StGB) und den Meinungsstreit zum Tatbestandsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs nicht behandle und Straftatbestände wie § 252 und §§ 252, 250 StGB nicht prüfe oder zumindest erwähne. Die Klausurbewertung wurde auch von der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau V. M. und dem Lehrstuhlinhaber, Herrn Prof. Dr. Y., unterschrieben.
Am 9. Oktober 2017 holte der Kläger die Originalklausur am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Y. ab.
Am 10. Oktober 2017 erschien der Kläger nach vorherigem Anruf erneut am Lehrstuhl und führte ein Gespräch mit der Mitarbeiterin M., dessen Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind.
Am 16. Oktober 2017 holte der Kläger seine Abschlussklausur „Strafrecht – Allgemeiner Teil“ aus dem Sommersemester 2016 samt zugehöriger Remonstration am Lehrstuhl ab. Als Begründung gab er an, diese als Vorlage für seine geplante Remonstration gegen die Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ nutzen zu wollen.
Am 18. Oktober 2017 reichte der Kläger seine Remonstration zur Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ beim Lehrstuhl ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass er die Prüfung von § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB und die Problematik des gefährlichen Werkzeugs auf den Seiten 12 bis 16 seiner Klausurbearbeitung behandelt hätte. Es sei für ihn nicht ersichtlich, weshalb er – wie in der Begründung der Bewertung angemerkt – das Hauptproblem der Aufgabenstellung übersehen haben sollte.
Am 30. Oktober 2017 bat die Beklagte den Kläger um Rückgabe der Klausur „Strafrecht – Allgemeiner Teil“ aus dem Sommersemester 2016. Hierauf teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er diese Klausurbearbeitung nicht aufbewahrt habe.
Mit Schreiben vom 17. November 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dem Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Y. im Rahmen des Überdenkungsverfahrens Ungereimtheiten aufgefallen seien und der Verdacht bestehe, dass die Klausurbearbeitung, die er mit dem Antrag auf Neubewertung eingereicht habe, in großen Teilen nicht derjenigen entspreche, die er am 31. Juli 2017 innerhalb der regulären Bearbeitungszeit der Klausur angefertigt habe. Zu den Einzelheiten der Manipulationsvorwürfe nahm die Beklagte auf eine beigefügte ausführliche Stellungnahme des Lehrstuhls Prof. Dr. Y. vom 9. November 2017 Bezug, die von der Mitarbeiterin M. verfasst worden war. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Lehrstuhls vom 9. November 2017 (Bl. 108 ff. Beiakte Heft 1) verwiesen.
Den Verdacht der Täuschung wies der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2018 zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers (Bl. 12 ff. Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2018 bewertete die Beklagte die Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ mit „ungenügend“ (0 Punkte). Die Entscheidung stützte sie auf § 11 Abs. 5 Satz 1 lit. b. der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 4. September 2015 (Zw-PO 2015), wonach infolge eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Mitführens oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder der Störung des Ablaufs der Prüfung (einschließlich der Unterstützung anderer Prüflinge bei Erbringung der Prüfungsleistung) dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teilprüfungen aufgegeben werden und/oder die Teilprüfung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit beziehe, mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden könne. Es stehe zur Überzeugung des Prüfungsausschusses fest, dass der Kläger im Rahmen des Remonstrationsverfahrens seiner Klausur die Seiten 12 bis 16 nachträglich hinzugefügt habe, um den Anschein zu erwecken, dass diese während der regulären Bearbeitungszeit erstellt worden seien.
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 11. Juni 2018 Klage beim Verwaltungsgericht (6 K 4326/18). Mit Urteil vom 15. November 2022 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2018 auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Sanktionierung der Klausur ließe sich nicht auf § 63 Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW), § 11 Abs. 5 Satz 1 lit. b. Zw-PO 2015 stützen, da die zwischen den Beteiligten streitige Manipulation der Klausurbögen im Rahmen des Remonstrationsverfahrens nicht unter den Begriff der Täuschung i.S.v. § 11 Abs. 5 Satz 1 lit. b. Zw-PO 2015 falle. Der Anwendungsbereich dieser Norm sei so zu verstehen, dass von diesem nur Täuschungen bei der Erbringung der Prüfungsleistung (bis zur Abgabe der Prüfungsleistung) und nicht auch Täuschungen nach der Bewertung der Prüfungsleistung umfasst würden. Die von der Beklagten vorgenommene Anwendung ließe sich auch nicht auf § 63 Abs. 5 Satz 4 HG NRW stützen. Dieses Verständnis des Täuschungsbegriffs führe nicht dazu, dass besonders schwerwiegende Manipulationen folgenlos blieben. Es sei den Prüfern vorbehalten, über den Umfang der tatsächlich erbrachten Prüfungsleistung zu entscheiden.
Im Folgenden fragte das Prüfungsamt der Beklagten mit E-Mail vom 6. Dezember 2022 bei Herrn Prof. Dr. S. an, ob er für eine Neubewertung der Klausur zur Verfügung stehe. Mit E-Mail vom gleichen Tage teilte Herr Prof. Dr. S. dem Prüfungsamt der Beklagten mit, dass er ggf. bereit sei, als Prüfer zu fungieren, er aber den nachträglich ergänzten Teil für die Bewertung nicht berücksichtigen und sich insoweit den damaligen Kenntnisstand zu eigen machen würde.
Mit E-Mail vom 22. Dezember 2022 teilte das Prüfungsamt der Beklagten Herrn Prof. Dr. S. mit, dass der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss seine Bestellung als Prüfer für die Neubewertung in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2022 und in diesem Zusammenhang auch das Vorgehen, den nach Überzeugung des Prüfungs-ausschusses nachträglich eingefügten Teil (Seiten 12 bis 16) nicht bei der Bewertung zu berücksichtigen, bestätigt habe. Ferner übersandte es Herrn Prof. Dr. S. eine eingescannte Version der Klausur, verbunden mit der Bitte, eine Neubewertung vorzunehmen.
Mit Votum vom 9. Januar 2023 bewertete Herr Prof. Dr. S. die Klausur des Klägers mit „mangelhaft“ (3 Punkte). Seiner Bewertung legte er nur die Seiten 1 bis 11 zugrunde, da er davon ausging, dass die Seiten 12 bis 16 nachträglich eingefügt worden seien.
Mit Bescheid vom 9. März 2023 setzte die Beklagte den Kläger von der Neubewertung in Kenntnis.
Mit Schreiben vom 29. März 2023 erhob der Kläger gegen die Neubewertung der Klausur durch Herrn Prof. Dr. S. vom 9. Januar 2023 und den zugehörigen Bewertungsbescheid des Prüfungsamtes vom 9. März 2023 Widerspruch und beantragte, dass seine Klausur von einem völlig unbeteiligten Prüfer ohne vorherige Absprachen in welcher Art und Weise auch immer mit dem Prüfungsausschuss oder dem Prüfungsamt oder den bisher Beteiligten unter Berücksichtigung der Seiten 12 bis 16 neu bewertet werde und dass die Klausur dem neu zu berufenden Prüfer anonymisiert vorgelegt werde, insbesondere seien dabei das Votum auf der Rückseite von Seite 11 unkenntlich zu machen sowie das Votum von Herrn Prof. Dr. S., da es rechtswidrige Andeutungen auf die Annahme einer Täuschung bzw. einer Manipulation enthalte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger erhob hiergegen unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens am 15. August 2023 Klage.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2023 zu verpflichten, seine Aufsichtsarbeit im Fach „Strafrecht II“ vom 31. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und die Klage mit Urteil vom 23. April 2025 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Neubewertung, da es keinen Bewertungsfehler darstelle, dass Herr Prof. Dr. S. die Seiten 12 bis 16 nicht als Teil der Prüfungsleistung angesehen und daher nicht bewertet habe. Herr Prof. Dr. S. sei zur Berücksichtigung dieser Seiten nicht aufgrund des Urteils vom 15. November 2022 in dem Verfahren 6 K 4326/18 verpflichtet gewesen. Es habe ihm als Prüfer oblegen darüber zu entscheiden, ob die Seiten 12 bis 16 Teil der Prüfungsleistung seien. Um ihm eine solche Entscheidung zu ermöglichen, sei es erforderlich gewesen, ihn über den bisherigen Verlauf des Prüfungsverfahrens zu informieren. Dass der Prüfungsausschuss anstelle von Herrn Prof. Dr. S. diese Entscheidung getroffen habe, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung von Herrn Prof. Dr. S., die Seiten 12 bis 16 nicht als Teil der Prüfungsleistung zu bewerten, sei auch nicht bewertungsfehlerhaft, weil die Seiten zur Überzeugung des Gerichts nachträglich durch den Kläger eingefügt worden seien. Bewertungsfehler ergäben sich auch nicht aus den übrigen Rügen des Klägers zur inhaltlichen Bewertung der Klausur.
Der Kläger hat nach Zustellung des Urteils am 15. Mai 2024 am 13. Juni 2024 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag mit Schriftsatz vom 15. Juli 2024 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 17. Dezember 2024, dem Kläger zugestellt am 18. Dezember 2024, zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025 begründet.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 23. April 2024 abgelehnt.
Mit Beschluss vom 28. August 2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Ergänzung bzw. Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung abgelehnt.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2025 hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge des Klägers auf Aufhebung des Protokollberichtigungsbeschlusses vom 28. August 2024, auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf das Protokoll und auf Berichtigung des Protokollberichtigungsbeschlusses vom 28. August 2024 abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 12. Februar 2025 hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung und auf Aufhebung des Befangenheitsbeschlusses vom 24. September 2024, auf Aufhebung der im Urteil enthaltenen Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auf Aufhebung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses abgelehnt.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2025 hat der beschließende Senat mit Beschlüssen vom 13. Mai 2025 abgelehnt (14 E 107/25 und 14 E 108/25).
Auf den Hinweis des Senats vom 23. Januar 2025, gegen den Prüfer Prof. Dr. S. bestehe die Besorgnis der Befangenheit, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 mitgeteilt, der streitgegenständliche Bescheid werde aufgehoben und eine neue Bewertung der Klausur durch einen neuen Prüfer vorgenommen. Mit Bescheid vom 14. Mai 2025 hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und Herrn Prof. Dr. E. C. als neuen Prüfer mit der Neubewertung betraut.
Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte den Bescheid vom 9. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2023 aufgehoben hat. Er ist der Auffassung, dass sich sein Verpflichtungsbegehren auf Neubewertung der Klausur unter Berücksichtigung der Seiten 12 bis 16 durch einen neuen Prüfer nicht erledigt habe. Er habe diesen Verpflichtungsantrag schriftsätzlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angekündigt. In der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende die Protokollierung dieses Antrags verweigert, da das Begehren auf Neubewertung durch einen neuen Prüfer unter Berücksichtigung der Seiten 12 bis 16 von der Formulierung „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ umfasst sei. Der Kläger vertritt die Ansicht, auch das künftige Prüfungsverfahren werde rechtswidrig verlaufen, wenn die Beklagte dem neuen Prüfer Unterlagen zum bisherigen Verfahrensablauf übermittele und ihm die Entscheidung überlasse, ob die Seiten 12 bis 16 der Bewertung zugrunde zu legen seien. Diese Entscheidung obliege vielmehr dem Prüfungsausschuss.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verpflichten, die Aufsichtsarbeit „Strafrecht II“ vom 31. Juli 2017 unter Berücksichtigung der Seiten 12 bis 16 durch einen neuen Prüfer bewerten zu lassen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2025 den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
II.
Das Verfahren ist entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unwirksam.
Über die Berufung im Übrigen entscheidet der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen.
Die aufrecht erhaltene Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist unzulässig geworden. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist weggefallen, als die Beklagte den Prüfungsbescheid vom 9. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2023 aufgehoben und eine Neubewertung der Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ vom 31. Juli 2017 durch einen anderen Prüfer, Herrn Prof. Dr. E. C., in Auftrag gegeben hat.
Für eine Verpflichtung der Beklagten, die Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ vom 31. Juli 2017 einer Neubewertung durch einen anderen Prüfer zu unterziehen, besteht vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzinteresse mehr.
Eine isolierte Verpflichtung der Beklagten, dem Prüfer aufzugeben, bei der Neubewertung die Seiten 12 bis 16 zu berücksichtigen, kommt nicht in Betracht. Es kann offen bleiben, ob es sich bei diesem Begehren des Klägers um eine (zulässige) Klageänderung handelt, weil der Kläger erstinstanzlich einen solchen isolierten Verpflichtungsantrag nicht gestellt hat. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2023 zu verpflichten, seine Aufsichtsarbeit im Fach „Strafrecht II“ vom 31. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Das Protokoll ist nachfolgend auf die verschiedenen Anträge des Klägers hin nicht berichtigt worden. Nach diesem Antrag des Klägers war die Frage, ob die Seiten 12 bis 16 der Bewertung zugrunde zu legen waren und bei einer Neubewertung zugrunde zu legen sind, nicht isoliert, sondern mit Blick auf den entsprechenden Einwand des Klägers im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Prüfungsbescheids zu untersuchen. Im Rahmen eines Bescheidungsurteils hätte der Senat seine Rechtsauffassung zu dieser Frage in den Entscheidungsgründen niederlegen können. Dies ist nach Aufhebung des Prüfungsbescheids nicht mehr möglich.
Falls das Verpflichtungsbegehren des Klägers als zulässige Klageänderung zu qualifizieren sein sollte, wäre eine solche Verpflichtungsklage jedenfalls gemäß § 44a Satz 1 VwGO unstatthaft und damit unzulässig.
Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen behördliche Handlungen, die in Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 6 B 30.04 -, juris, Rdnr. 7.
Bei der von dem Kläger begehrten Weisung der Beklagten an den Prüfer, die Seiten 12 bis 16 bei der Neubewertung der Klausur zu berücksichtigen, handelt es sich um eine Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO, die der Vorbereitung der Neubewertung und damit des künftigen Prüfungsbescheids dienen soll. Die hier maßgebliche Zwischenprüfungsordnung vom 4. September 2015 enthält keine Regelungen zu Täuschungsversuchen nach Abgabe der jeweiligen Prüfungsleistung. Die Entscheidung, ob es sich bei den Seiten 12 bis 16 um nachträglich ergänzte Seiten handelt, die bei der Neubewertung nicht zu berücksichtigen sind, kann in Ermangelung einer entsprechenden Regelung in der Zwischenprüfungsordnung nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werden. Sie stellt vielmehr ein einfaches Verwaltungshandeln dar, das als unselbständige Verfahrenshandlung nur gemeinsam mit dem künftigen Prüfungsbescheid der Beklagten angefochten und gerichtlich überprüft werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.