Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.06.2025 – 7 A 448/24

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0610.7A448.24.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.646,41 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Leistungsbescheid vom 7.2.2023, mit dem die Beklagte die Kläger zur Erstattung entstandener Kosten für die durchgeführte Entrümpelung einer Wohnung nebst zugehöriger Kellerräume in Höhe von 13.646,41 Euro auffordert, sei rechtmäßig.

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Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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1.  Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, die Beklagte habe nicht hinreichend zwischen verwertbaren und unverwertbaren Gegenständen unterschieden, es sei eine Bestandsaufnahme bzw. eine Inventarliste erforderlich gewesen, bei einem Hinweis auf die bevorstehende Vernichtung etwa von Bildern hätten sie ausdrücklich Einwände erhoben.

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Die Kläger hatten - wie das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat - mehrfach Gelegenheit, die Wohnung zu betreten und die aus ihrer Sicht verwertbaren Gegenstände zu entfernen bzw. zu benennen. Entsprechenden Hinweisen bzw. Auflistungen der Kläger ist die Beklagte nachgegangen, hat aufgefundene Gegenstände getrennt verwahrt und den Klägern Gelegenheit zur Abholung gegeben. Dass es darüber hinaus eines umfassenden Inventars bedurft hätte, legen die Kläger nicht substantiiert dar.

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Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand der Kläger, es seien nach Ablauf der letztmalig eingeräumten Fristen noch verwertbare Gegenstände vorhanden gewesen, die teilweise auch verwertet und veräußert worden seien, darunter zum Beispiel eine alte Truhe. Damit ist - wiederum mit Blick auf die mehrfachen Gelegenheiten der Kläger, Verwertbares kenntlich zu machen - nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beurteilung der Verwertbarkeit durch die Beklagte unzutreffend gewesen wäre.

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Gleiches gilt für den Verweis der Kläger auf den Vertrag der Beklagten mit dem Entsorgungsunternehmen „C. mbH“ vom 13.9.2022.

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Auch der Einwand der Kläger, die Kosten der Räumung seien im Einzelnen nicht nachvollziehbar, greift nicht durch. Die Summe von 13.646,41 Euro ergibt sich aus den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Rechnungen der mit der Entrümpelung und Entsorgung beauftragten Unternehmen und Stellen.

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2. Die Zulassungsbegründung legt auch keine sonstigen Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO dar.

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Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.