Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.06.2025 – 7 A 667/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0616.7A667.25.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 29.4.2024, mit dem ein drittes Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld angedroht worden ist, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Zwangsgeld sei auf der Grundlage der §§ 55ff. VwVG NRW zu Recht festgesetzt worden. Der Kläger sei der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 nicht nachgekommen. Die Verfügung sei nicht nichtig. Der Kläger habe seine Verpflichtung, die gesamte Nutzung des Grundstücks als Containerpark vollständig und dauerhaft einzustellen, nicht erfüllt. Bei einer Nachkontrolle am 26.4.2024 sei festgestellt worden, dass sich noch Container auf dem Grundstück befunden hätten und daher die Nutzung des Grundstückes als Containerpark nicht eingestellt worden sei. Es habe auch kein Vollstreckungshindernis bestanden.
Das dagegen gerichtete Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger trägt im Wesentlichen die gleichen Erwägungen vor wie in dem Verfahren - 7 A 670/25 -, das die zweite Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 4.000 Euro nebst Androhung eines weiteren Zwangsgelds vom 27.2.2024 betrifft. Diese Erwägungen führen aus den Gründen des Senatsbeschlusses im Verfahren - 7 A 670/25 -, die hier entsprechend gelten, auch hier nicht zur Zulassung der Berufung.
Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit dem Zulassungsvorbringen zu einem Vollstreckungshindernis auf ein angebotenes Zeugnis der Frau F. und ihres Ehemanns beruft, ergibt sich daraus auch mangels hinreichender Substantiierung der entsprechenden Erklärungen keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.