Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.06.2025 – 4 E 189/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0617.4E189.25.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26.2.2025 geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2024 – 4 E 486/24 –, juris, Rn. 1 f. m. w. N.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Streitwert ist auf 500,00 Euro festzusetzen.
Gemäß § 14b SchfHwG beträgt der Streitwert 500,00 Euro in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben. So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat ausweislich ihrer das erstinstanzliche Verfahren einleitenden Klageschrift vom 17.10.2019 ausdrücklich Klage nur gegen den Feuerstättenbescheid vom 15.9.2024 erhoben und um seine Überprüfung gebeten. Sie hat ihre Klage damit begründet, der Bescheid sei entgegen § 14a SchfHwG nicht unverzüglich erstellt worden, der Ehemann der Beklagten sei bei der Feuerstättenschau widerrechtlich anwesend gewesen und die angeblich aufgrund des Feuerstättenbescheids von ihr, der Klägerin, verlangten Änderungen an ihren Feuerstätten seien rechtswidrig. Dass das wirkliche Klageziel der Klägerin nach Auslegung gemäß § 88 VwGO über die so begründete Anfechtung des Feuerstättenbescheids hinaus weitere eigenständige Maßnahmen der Beklagten zum Gegenstand gehabt hätte, ergibt sich nicht bereits daraus, dass sie sinngemäß auch Einwände gegen die Mängelmitteilung anlässlich der Feuerstättenschau vom 23.8.2024 erhoben hat. Denn diese Einwände ändern nichts daran, dass die Klageschrift vom 17.10.2024 nur gegen den Feuerstättenbescheid vom 15.9.2024 gerichtet war. Weitere Beanstandungen der Klägerin sonstiger Handlungen der Beklagten waren für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ausschließlich angegriffenen Feuerstättenbescheids möglicherweise unerheblich, sind aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit als streitwerterhöhende sinngemäße Klageerweiterung anzusehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.