Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.06.2025 – 4 E 25/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0617.4E25.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8.1.2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren mit dem Antrag,

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den Änderungsbescheid des Beklagten vom 4.7.2023 aufzuheben,

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hat keinen Erfolg.

4

Der Kläger hat keinen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung der erst nach Abschluss des Klageverfahrens durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen erneut begehrten Prozesskostenhilfe.

5

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Zumindest im Regelfall muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor Ergehen der den betreffenden Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und die Partei mit ihrem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2022 – 4 E 557/22 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 3.3.1998 – 1 PKH 3.98 –, juris, Rn. 2.

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Letzteres ist hier nicht der Fall.

8

Streitgegenständlich ist nicht der mit Klageerhebung am 3.8.2023 gestellte Prozesskostenhilfeantrag, den das Verwaltungsgericht zwar erst nach Abschluss des Klageverfahrens, aber mittlerweile mit unanfechtbarem Beschluss vom 17.12.2024 abgelehnt hat. Die im Anschluss an den Beschluss vom 17.12.2024 mit Schriftsatz vom 6.1.2025 mit der Bitte, nunmehr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, nachgereichten Prozesskostenhilfeunterlagen rechtfertigen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, weil sie erst nach Abschluss der Instanz bei Gericht eingegangen und zum Beleg ungeeignet sind, dass der Kläger vor Abschluss des Klageverfahrens bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).