Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.06.2025 – 16 A 2005/24

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0618.16A2005.24.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. August 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 3.040,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

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Der Kläger führt zur Begründung seines Antrags allein an, vor Erlass des angegriffenen Urteils hätte eine Zeugenvernehmung zu der Frage stattfinden müssen, ob er die praktische Prüfung für die Fahrerlaubnis der Klasse A absolviert habe. Damit macht er eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts geltend. Diese Rüge erfordert – unabhängig davon, ob sie unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird – die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2025 ‑ 5 A 906/24 -, juris, Rn. 33 f., und vom 2. August 2024 - 10 A 1525/22 -, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.

4

Gemessen hieran hat der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht dargelegt.

5

Der Kläger zeigt nicht auf, dass er auf die nunmehr als fehlend beanstandete Zeugenvernehmung hingewirkt hat. Zwar hat er auf die gerichtliche Verfügung vom 17. Juli 2024, mit der ihm Gelegenheit gegeben worden ist, Zeugen für die von ihm behauptete Tatsache zu benennen, dass er die praktische Fahrprüfung für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse A bestanden habe, seinen Vater als Zeugen angeführt. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 26. Juli 2024, dass der angebotene Zeuge als Beweismittel ungeeignet sein dürfe, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 2024 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Hiermit hat er der Sache nach zu erkennen gegeben, dass er auf die Zeugenvernehmung nicht besteht, sondern auf diese, die grundsätzlich in einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hätte, verzichtet. Ein Hinwirken auf eine Vernehmung des Zeugen G. ist bereits deshalb nicht festzustellen, weil dieser Zeuge erst mit dem Zulassungsantrag benannt wird.

6

Ausführungen dazu, warum sich dem Verwaltungsgericht eine Zeugenvernehmung auch ohne ein Hinwirken hätte aufdrängen müssen (zumal der Kläger aufgrund seines prozessualen Verhaltens deren Entbehrlichkeit selbst signalisiert hat), sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Anhörungsverfügung vom 10. April 2025 Bezug genommen. Der nachfolgend erhobene Einwand des Klägers, der Auffangstreitwert gelte auch für die Ausstellung eines Führerscheins, da es ihm ohne diesen nicht möglich sei, ein Motorrad im Straßenverkehr zu führen, führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, die Stadt E. habe ihm seinerzeit die Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt, bei der späteren Umschreibung durch den Beklagten sei der Führerschein jedoch fehlerhaft ausgestellt worden. Dementsprechend geht es hier nicht darum, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A vorliegen, sondern um die Frage, ob das eine Fahrberechtigung generell nur ausweisende, aber nicht selbst einräumende Führerscheindokument im vorliegenden Fall (un)zutreffende Angaben enthält. Dies bleibt in der Bedeutung für den Betroffenen hinter einer Fahrerlaubniserteilung zurück. Dass der Kläger nicht – wie von ihm gewünscht – mit einem Motorrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, weil er die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A nicht hat nachweisen können, so dass Entsprechendes nicht in seinen Führerschein einzutragen ist, ändert an dieser Bewertung nichts.