Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.06.2025 – 16 E 338/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0625.16E338.25.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seine Beschwerde haben keinen Erfolg.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bleibt erfolglos, weil die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Die Beschwerde ist bereits unstatthaft, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt.

4

Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Statthaftigkeit einer Beschwerde setzt das Vorliegen einer förmlichen Entscheidung voraus, wie auch die Abgrenzung zu anderen Verfahrensmaßnahmen in § 146 Abs. 2 VwGO zeigt.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2009 - 8 E 147/09 -, juris, Rn. 5.

6

An einer solchen Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt es hier. Der Kläger bemängelt, dass seine zum Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts übersandteE-Mail vom 8. Mai 2025 zur Gerichtsakte genommen worden sei, obschon die Eingabe per E-Mail rechtlich nicht wirksam sei, wie ihm das Verwaltungsgericht mitgeteilt habe. Darin, dass die E-Mail zur Gerichtsakte genommen worden ist, liegt schon keine förmliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Daher war der Senat nicht gehalten, etwaiges weiteres Vorbringen des Klägers nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht abzuwarten.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).