Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.07.2025 – 12 E 297/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0701.12E297.25.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Letzteres ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt, dass Unterhaltsvorschuss für die Kinder der Antragstellerin nicht gewährt werden könne, weil die Antragstellerin im Ergebnis ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Vaterschaft für ihre Kinder verletzt habe. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, hierfür spreche bereits, "dass diese den deutschen Behörden als Kindesvater eine von den in den Angaben in den Geburtsurkunden ihrer Töchter verschiedene Person benannt" habe, ohne auch nur im Ansatz plausibel darzulegen, wieso es "seinerzeit dem Wunsche der Klägerin" entsprochen habe, nicht den hier benannten Herrn Y., sondern einen angeblich frei erfundenen Mann amtlich als Kindesvater beurkunden zu lassen. Die Antragstellerin habe die Feststellung des von ihr hier als Vater angegebenen Mannes dadurch selbst in erheblicher Weise erschwert. Diese Mitwirkungsleistungen könnten jetzt, mehr als zehn Jahre nach der Geburt der Kinder, auch noch nachgeholt werden. Vor dem Hintergrund, dass die von ihr zum Kindesvater in Deutschland gemachten Angaben insbesondere durch die amtlichen Geburtsurkunden, von denen sie selbst vortrage, die ukrainische Standesbeamtin habe diese auf ihren (den der Antragstellerin) Wunsch hin unrichtig erstellt, in Zweifel gezogen würden, obliege es der Antragstellerin, bei ukrainischen Stellen auf eine Berichtigung der Geburtsurkunden hinzuwirken. Auf die in § 415 Abs. 1 ZPO normierte Regelung zur Beweiskraft öffentlicher Urkunden und den Abs. 2 betreffenden Beweis der unrichtigen Beurkundung werde hingewiesen. Hinzu komme, dass sie, wie der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht fordere, darauf hinwirken könne, dass der Kindesvater die Vaterschaft anerkenne. Etwaige entsprechende Bemühungen habe die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Antragstellerin, die ihren Angaben zu Folge zeitweise mit dem Kindesvater zusammengelebt und jedenfalls noch sporadisch mit ihm telefonisch in Kontakt gestanden habe, diesen mit Blick auf „moderne“ ortsunabhängige Telekommunikationsmittel nicht auch nach ihrem Umzug nach Deutschland erreichen könne. Ihr Einwand, der Antragsgegner möge die erforderlichen Nachforschungen selbst übernehmen, gehe jedenfalls an den in § 1 Abs. 3 UVG ihr auferlegten Mitwirkungspflichten vorbei. Auch dass die Antragstellerin davon ausgehe, der Vater ihrer Kinder werde oder könne keinen Kindesunterhalt zahlen, entbinde sie nicht von ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht.
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Die Antragstellerin meint, die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht an ihre Mitwirkungspflicht stelle, seien unrealistisch. Sie habe mit der Bekanntgabe des Namens, des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindesvaters die ihr möglichen Auskünfte erteilt. Weiteres könne von ihr nicht verlangt werden.
Dieses Vorbringen verfängt nicht. Die Antragstellerin verkennt insofern weiterhin den Umfang ihrer Mitwirkungspflichten.
Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht unter anderem dann kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG, zu der auch die Obliegenheit des Elternteils gehört, ein Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten und alles in seiner Macht und Kenntnis Stehende zu offenbaren, trifft den jeweiligen Elternteil im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Eine Begrenzung der Mitwirkungsobliegenheit kommt danach etwa in extremen Konfliktlagen in Betracht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2013 - 12 B 713/13 -, juris Rn. 9, und vom 14. November 2011 - 12 B 1171/11 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2010 - 12 C 09.2943 -, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 5 D 33/10 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N.; Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 117 ff..
Gemessen hieran hat die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten voraussichtlich bislang nicht genügt.
Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - die Feststellung des von ihr als Vater angegebenen Mannes selbst in erheblicher Weise erschwert habe, indem sie den deutschen Behörden eine von den in den Geburtsurkunden ihrer Töchter abweichende Person benannt habe, ohne auch nur im Ansatz plausibel darzulegen, wieso es "seinerzeit dem Wunsche der Klägerin" entsprochen habe, einen angeblich frei erfundenen Mann amtlich als Kindesvater beurkunden zu lassen.
Vgl. zu den Umständen und Auswirkungen der Beurkundung einer Scheinvaterschaft u. a. in der Ukraine allgemein: DIJuF-Rechtsgutachten 13. September 2024 - SN_2024_1078 Br -, JAmt, 2024, 525.
Soweit der Antragstellerin damit ein Verhalten zur Last gelegt wird, das zeitlich (weit) vor der Beantragung der Unterhaltsvorschussleistungen einzuordnen ist,
vgl. zur umstrittenen Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Mitwirkungspflicht: einerseits (bereits vor Antragstellung): OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2021 - 12 A 468/20 -, juris Rn. 12, und vom 1. Februar 2023 - 12 E 573/22 -, juris Rn. 15; Sächs. OVG, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 5 A 350/22 -, juris Rn. 34; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 -, juris Rn. 21 ff.; Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 143; andererseits (erst mit Beantragung der Leistungen): Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 12 CS 24.834 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 2 LA 362/21 -, juris Rn. 19,
kommt es hierauf bereits deshalb nicht maßgeblich an, weil die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht genügt.
Sie legt weiterhin keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür dar, dass es ihr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder - insbesondere - nicht zuzumuten ist, trotz des Zeitablaufs von mehr als zehn Jahren auf eine Berichtigung (der von ihr selbst veranlassten Unrichtigkeit) der Geburtsurkunden ihrer Kinder und eine Anerkennung der Vaterschaft durch den nunmehr vorgetragenen Kindesvater hinzuwirken.
Die Antragstellerin trägt mit ihrem Beschwerdevorbringen (erstmals) vor, das letzte Mal habe sie Herrn Y. etwa einen Monat nach der Geburt ihrer Tochter F. am 8. Dezember 2013 gesehen, und zwar vom Fenster ihrer Wohnung aus. Das Haus, in dem sie seinerzeit gewohnt habe, sei umzäunt gewesen. Herr Y., der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden habe, habe lautstark Einlass begehrt und mit einem Messer herumgefuchtelt. Erst nach Verständigung der Polizei habe er sich entfernt. In der Folgezeit habe Herr Y. mehrfach versucht, mit ihr telefonisch Kontakt aufzunehmen, indem er unter verschiedenen, ihr vorher nicht bekannten Telefonnummern bei ihr angerufen habe. In den Fällen, in denen ein Kontakt zustande gekommen sei, habe Herr Y. sie aufgefordert, zu ihm zurückzukommen und im Weigerungsfall damit gedroht, sie mit dem Messer umzubringen. Sie habe sich schließlich ein neues Handy gekauft, ihre Telefonnummer gewechselt und sämtliche Kontaktdaten des Herrn Y. gelöscht. Entgegen den Mutmaßungen des Verwaltungsgerichts sei Herr Y. für sie, die Antragstellerin, nicht erreichbar. Abgesehen davon sei es ihr auch kaum zumutbar, Kontakt zu dem ihr nachstellenden und sie bedrohenden Kindesvater aufzunehmen. Wie bereits in der Klagebegründung ausgeführt, handele es sich bei ihr "um eine einfach strukturierte Frau, die der deutschen Sprache nicht mächtig" sei und - teilweise - von Bürgergeld lebe. Soweit das Verwaltungsgericht meine, sie müsse auf eine Berichtigung der Geburtsurkunden und sodann auf eine Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindesvater hinwirken, gingen diese Anforderungen an der Lebenswirklichkeit vorbei.
Dieses Beschwerdevorbringen steht bereits im Widerspruch u. a. zum Vorbringen im Klageentwurf, nach dem Auszug habe Herr Y. sich "sporadisch per Telefon" gemeldet und die Antragstellerin "fast durchweg um finanzielle Unterstützung gebeten", und ist schon deshalb nicht glaubhaft. Ungeachtet dessen ist ihm nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der Antragstellerin eine Berichtigung der Geburtsurkunden und eine Ermittlung des Aufenthalts des nunmehr vorgetragenen Kindesvaters - Herrn Y. - unmöglich oder unzumutbar ist. Sie trägt nicht einmal vor, dass sie entsprechende Bemühungen zur Kontaktaufnahme und Aufenthaltsermittlung (auch unter Berücksichtigung der angeblichen Löschung der Kontaktdaten aus ihrem Handy), etwa durch Inanspruchnahme sozialer Medien, unternommen hat.
Unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von mehr als elf Jahren seit dem angeblich letzten Kontakt zu Herrn Y. erscheint es auch fernliegend, dass wegen der von der Antragstellerin (im vorliegenden Verfahren erstmals) behaupteten Bedrohung durch ihn Ende 2013/Anfang 2014 aktuell irgendeine Gefahr für sie oder ihre Töchter und damit eine irgendwie geartete Konfliktlage gegeben ist.
Soweit die Antragstellerin auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse verweist, verfängt dieses Vorbringen schon deshalb nicht, weil für Anstrengungen zur Berichtigung der Geburtsurkunden gegenüber den ukrainischen Behörden, Kenntnisse der ukrainischen Sprache notwendig sein dürften, über die die ukrainische Antragstellerin verfügt. Ebenso wenig dürften Deutschkenntnisse für Bemühungen zur Aufenthaltsermittlung des behaupteten Kindesvaters - Herrn Y. - (gegebenenfalls in N.) erforderlich sein.
Auch dem übrigen Beschwerdevorbringen der Antragstellerin sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie - wie von ihr behauptet - "außerstande" sei, "eine Berichtigung der Geburtsurkunden in der Ukraine herbeizuführen sowie Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Kindesvaters in N. anzustellen und diesen im Erfolgsfalle ggf. auf Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen".
Die Ausführungen der Beschwerde zu einer angeblichen mangelnden Leistungsfähigkeit des behaupteten Kindesvaters sind - ungeachtet der Frage ihrer rechtlichen Relevanz - spekulativ.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).