Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.07.2025 – 12 B 535/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0703.12B535.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1. Der Senat legt das von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2025 geäußerte Begehren als (isolierten) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts aus. Eine Beschwerde kann er angesichts des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 VwGO - auf welches er mit der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist - selbst nicht wirksam einlegen. Der so verstandene Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Zwar kann ein Beteiligter, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, fristgemäß ein dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechendes Rechtsmittel einzulegen, zunächst (nur) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Dieser Antrag ist vorliegend jedoch unbegründet. Denn eine noch anwaltlich einzulegende Beschwerde böte nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg.
In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Der Antragsteller hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - 15 B 1526/16 -, juris Rn. 3, vom 5. Oktober 2016 - 15 B 1139/16 -, juris Rn. 2, und vom 10. Juni 2015 - 13 B 540/15 -, juris Rn. 3, m. w. N.
Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014
- 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003
- 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.
Gemessen an diesen Maßstäben hat die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht ansatzweise entnehmen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen (Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4). Der Antragsteller ist diesen Ausführungen mit seiner Beschwerdebegründung inhaltlich nicht entgegengetreten.
2. Sollte der Antrag des Antragstellers zudem als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren auszulegen sein, so hat auch dieser Antrag keinen Erfolg.
Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (wie für das Beschwerdeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO), durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Hier steht einer Beiordnung eines Notanwalts entgegen, dass der Antragsteller nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Seinem Vorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, dass er überhaupt zumutbare Bemühungen zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen erfolglos geblieben sind. Zudem erscheint die Rechtsverfolgung aus den oben dargestellten Gründen als aussichtslos.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.