Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.07.2025 – 12 B 535/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0703.12B535.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

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1. Der Senat legt das von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2025 geäußerte Begehren als (isolierten) Antrag auf Bewilligung von Prozess­kostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts aus. Eine Beschwerde kann er angesichts des Vertretungs­erfordernisses nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 VwGO - auf welches er mit der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wor­den ist - selbst nicht wirksam einlegen. Der so verstandene Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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Zwar kann ein Beteiligter, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, fristge­mäß ein dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechendes Rechtsmittel einzulegen, zunächst (nur) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe be­antragen. Dieser Antrag ist vorliegend jedoch unbegründet. Denn eine noch anwalt­lich einzulegende Beschwerde böte nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerde­verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zumin­dest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Der Antragsteller hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezem­ber 2016 - 15 B 1526/16 -, juris Rn. 3, vom 5. Okto­ber 2016 - 15 B 1139/16 -, juris Rn. 2, und vom 10. Juni 2015 - 13 B 540/15 -, juris Rn. 3, m. w. N.

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Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoab­schätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer ver­gleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.

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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014

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- 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003

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- 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.

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Gemessen an diesen Maßstäben hat die beabsichtigte Beschwerde keine hinrei­chende Aussicht auf Erfolg. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich das Vorlie­gen eines Anordnungsgrundes nicht ansatzweise entnehmen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen (Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4). Der Antragsteller ist diesen Ausführungen mit seiner Beschwer­debegründung inhaltlich nicht entgegengetreten.

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2. Sollte der Antrag des Antragstellers zudem als Antrag auf Beiordnung eines Not­anwalts für das Beschwerdeverfahren auszulegen sein, so hat auch dieser Antrag keinen Erfolg.

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Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (wie für das Beschwerdeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO), durch Beschluss für den Rechts­zug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

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Hier steht einer Beiordnung eines Notanwalts entgegen, dass der Antragsteller nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt ge­funden hat. Seinem Vorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, dass er überhaupt zumutbare Bemühungen zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen erfolglos geblieben sind. Zudem erscheint die Rechtsverfolgung aus den oben dargestellten Gründen als aussichtslos.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.