Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.07.2025 – 12 B 540/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0704.12B540.25.00

Tenor

Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin trägt (unter gleichzeitiger Änderung von Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses) die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss in dem begehrten Umfang aufzuheben bzw. abzuändern.

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In der Sache richtet sich die Beschwerde (allein) gegen die Ziffer 1 des Beschlusses, mit der das Verwaltungsgericht den vorliegenden Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt hat, "(s)oweit die Antragstellerin sinngemäß begehrt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in gesetzlicher Höhe für ihre Tochter I. Q. H. auch über den 31. Dezember 2024 hinaus zu gewähren".

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Die Antragstellerin macht geltend, ein solcher Antrag sei - auch nicht sinngemäß - gestellt worden. Insbesondere ergebe sich "ein solcher Antrag nicht aus der Klage- und Antragsschrift vom 04.03.2025". Dort sei "einstweiliger Rechtsschutz im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO nur hinsichtlich der Aufhebung und Rückforderung beantragt worden". Ein "gleichzeitiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Einstellung von Leistungen nach dem UVG für das Kind I. Q. H. ab dem 01.01.2025" sei "nicht intendiert" gewesen. Soweit das Gericht diesen vermeintlichen Antrag abgelehnt habe, erweise sich "auch die hierauf beruhende Kostenentscheidung als fehlerhaft".

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Der von der Beschwerde damit der Sache nach geltend gemachte Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO ist hinreichend dargelegt.

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Die vorgenannten Regelungen verpflichten das Gericht, einen Eilrechtsschutzantrag sachgerecht in Übereinstimmung mit dem Rechtsschutzziel des Antragstellers auszulegen. Es ist nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber nicht über das Antragsbegehren hinausgehen. Dabei ist es wegen der Dispositionsbefugnis des Antragstellers an dessen ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Willen gebunden. Insbesondere ist es dem Gericht verwehrt, an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Gerichts - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte.

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Vgl. zum Klageantrag: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 -, juris Rn. 20, m. w. N.

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Gemessen hieran entspricht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung nicht dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, die mit Schriftsatz vom 4. März 2025 ausdrücklich beantragt hat, "die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Beklagten wegen Aufhebung und Rückforderung von UVG-Leistungen vom 20.12.2024 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.02.2025 wiederherzustellen".

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Diesem Antrag und der diesbezüglichen Begründung im Eilverfahren war lediglich zu entnehmen, dass die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchte, soweit die Antragsgegnerin mit ihren beiden Bescheiden vom 20. Dezember 2024 "bezüglich der Rückforderung der Leistungen" (Ziffer 2 bzw. 3) die sofortige Vollziehung angeordnet hatte. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin begehre zugleich sinngemäß, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-gesetz in gesetzlicher Höhe für ihre Tochter I. Q. H. auch über den 31. Dezember 2024 hinaus zu gewähren, bestand hingegen keine hinreichende Grundlage. Dass der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung neben der "Rückforderung von UVG-Leistungen" auch auf deren "Aufhebung" Bezug nahm, ließ angesichts der Fokussierung auf den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht darauf schließen, hinsichtlich der Tochter solle ein weitergehendes Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. v. § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden. Dies galt umso mehr, als mit der fraglichen Formulierung "wegen Aufhebung und Rückforderung von UVG-Leistungen" auf beide Bescheide vom 20. Dezember 2024 Bezug genommen wurde, die jeweils identisch als "Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen und Schadensersatzanspruch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 UVG" überschrieben waren. Vor diesem Hintergrund war der Vortrag in der Klage- und Antragsschrift vom 4. März 2025, wonach "die Klägerin" für ihre Tochter "weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG in gesetzlicher Höhe über den 31.12.2024 hinaus" habe, allein als auf den Klageantrag zu 2. bezogen zu verstehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).