Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.07.2025 – 12 E 196/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0704.12E196.25.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus F. zu bewilligen, zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Nach diesen Maßgaben fehlt der Klage die notwendige Erfolgsaussicht. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass der Kläger mit seinem streitgegenständlichen Begehren, ihm für sein im September 2023 aufgenommenes Studium an der Hochschule Bielefeld in der Fachrichtung "Soziale Arbeit" Ausbildungsförderung zu gewähren, keinen Erfolg haben wird.
Mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Grundanspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch die beiden erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildungen zum "Staatlich geprüften Kinderpfleger" (von August 2003 bis Juni 2005 am Q.-Berufskolleg in F.) und zum "Staatlich anerkannten Erzieher" (von August 2005 bis Juni 2007 am Sozialseminar F.) erschöpft sei und eine Förderung für das nunmehr betriebene Studium auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BAföG beansprucht werden könne.
Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Der Kläger nimmt lediglich Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen, mit dem sich das Verwaltungsgericht in den Gründen des angegriffenen Beschlusses bereits hinreichend auseinandergesetzt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).