Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.07.2025 – 7 A 1011/24

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0708.7A1011.24.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheides betreffend die Frage der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung der Frage des Rücksichtnahmegebots für die Errichtung von vier Reihenhäusern und eines Zufahrtweges auf dem Grundstück J.-straße 243 in O.. Das Vorhaben liege im Außenbereich und sei somit nach § 35 BauGB zu beurteilen, ihm stünden öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.

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Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Soweit der Kläger geltend macht, das Baugrundstück sei Bestandteil eines unbeplanten Innenbereichs, das Vorhaben sei somit nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig, weckt dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nach Auswertung des Akteninhalts und auf Grundlage der im Ortstermin gewonnenen Eindrücke festgestellt, dass das streitbefangene Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege und deshalb dem Außenbereich zuzuordnen sei. Es hat dies selbstständig tragend darauf gestützt, dass der in Rede stehende Bereich angesichts der Großflächigkeit von den umgebenden Waldflächen und nicht von der sich nordwestlich anschließenden Bebauung geprägt sei. Die Unrichtigkeit dieser Einschätzung zeigt der Kläger - auch unter Berücksichtigung der in den Akten vorhandenen Karten und Lichtbilder - nicht auf.

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Sein Einwand, jedenfalls bestünde ein Bebauungszusammenhang zwischen der Gaststätte in dem Gebäude J.-straße 229 und dem Vereinsheim in dem Gebäude J.-straße 237, rechtfertigt schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil - einen solchen Bebauungszusammenhang unterstellt - sich dieser nicht ohne weiteres auf das Vorhabengrundstück erstrecken würde.

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Das weitere Vorbringen des Klägers, da der Abstand zwischen dem Vereinsheim und dem Wohngebäude J.-straße 243 lediglich ca. 41 m betrage sowie diese Gebäude nicht durch etwaige sonstige Kriterien optisch voneinander getrennt würden, sei der Bebauungszusammenhang durch diese Freifläche nicht unterbrochen, weckt ebenso keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der Bebauungszusammenhang ende südlich der J.-straße nach Südosten mit dem Gebäude der Gaststätte J.-straße 229. Die von dem Kläger zur Bebauung vorgesehene Freifläche werde nicht durch diese Bebauung geprägt, sie hebe sich wegen des Höhenunterschieds von ca. 5 bis 6 m über eine Länge von ca. 140 m deutlich von dem bebauten Bereich ab, diesem komme eine trennende Wirkung zu. Die Unrichtigkeit dieser Beurteilung hat der Kläger nicht dargelegt. Er macht insoweit zwar geltend, das Vereinsheim und das Gebäude Nr. 243 lägen auf gleicher Geländehöhe, räumt aber ein, dass zwischen der Gaststätte (J.-straße 229) und dem Vereinsheim unstreitig ein gewisser Höhenunterschied liege. Dass dieser - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - keine Zäsur bildet, hat er damit nicht hinreichend aufgezeigt.

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Somit bedarf es keiner weiteren Prüfung der Auswirkungen der unterschiedlichen Bebauungs- und Nutzungsstruktur, die das Verwaltungsgericht lediglich als zusätzliches Argument angeführt hat.

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Das Zulassungsvorbringen führt aus obigen Gründen auch nicht zu besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.