Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.07.2025 – 10 E 176/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0715.10E176.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

1

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung von drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW).

2

Eine die Zuständigkeit des Einzelrichters begründende spezialgesetzliche Regelung liegt nicht vor. Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. §§ 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, §§ 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die - wie hier - einen die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, nicht einschlägig.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2023 - 6 E 997/21 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juli 2009 - 18 E 1013/08 -, juris Rn. 1.

4

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. April 2024 zu Recht zurückgewiesen.

5

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Gebühren und Auslagen des von dem Beigeladenen mandatierten Rechtsanwalts dem Grunde nach erstattungsfähig sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Voraussetzungen der letztgenannten Norm liegen auch dann vor, wenn - wie hier - der tätig werdende Rechtsanwalt zugleich Vorstandsmitglied des eingetragenen Vereins und damit dessen gesetzlicher Vertreter (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB) ist.

6

Vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZB 51/16 -, juris Rn. 21, und Muthorst, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 91 Rn. 135.

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Im Übrigen ist weder ersichtlich noch von der Klägerseite im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass die Höhe der festgesetzten Kosten zu beanstanden wäre.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

9

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).