Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.07.2025 – 10 E 176/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0715.10E176.25.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung von drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW).
Eine die Zuständigkeit des Einzelrichters begründende spezialgesetzliche Regelung liegt nicht vor. Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. §§ 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, §§ 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die - wie hier - einen die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, nicht einschlägig.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2023 - 6 E 997/21 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juli 2009 - 18 E 1013/08 -, juris Rn. 1.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. April 2024 zu Recht zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Gebühren und Auslagen des von dem Beigeladenen mandatierten Rechtsanwalts dem Grunde nach erstattungsfähig sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Voraussetzungen der letztgenannten Norm liegen auch dann vor, wenn - wie hier - der tätig werdende Rechtsanwalt zugleich Vorstandsmitglied des eingetragenen Vereins und damit dessen gesetzlicher Vertreter (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB) ist.
Vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZB 51/16 -, juris Rn. 21, und Muthorst, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 91 Rn. 135.
Im Übrigen ist weder ersichtlich noch von der Klägerseite im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass die Höhe der festgesetzten Kosten zu beanstanden wäre.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).