Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.07.2025 – 19 A 1499/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0728.19A1499.25A.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. Mai 2025 ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren aus Gründen der Klarstellung durch die Berichterstatterin (vgl. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils auszusprechen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Über die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da sein Zulassungsantrag nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es bestehen bereits Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses, weil trotz Aufforderung keine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitgeteilt worden ist. Jedenfalls wäre der Zulassungsantrag aber auch in der Sache ohne Erfolg geblieben, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt worden ist. Die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nach der Reichweite der Aufklärungspflicht des Gerichts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann bereits deshalb nicht in einer für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren relevanten Weise beantwortet werden.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).