Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.07.2025 – 12 A 1157/24

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0729.12A1157.24.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 28. Juni 2025 ange­brach­te Vorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

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Stützt ein Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellun­gen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die sich gegen die Festsetzung eines (vollen) Elternbeitrags gegenüber den Klägern für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung für ihren Sohn Q. im Kindergartenjahr 2020/2021 richtet, abgewiesen. Es hat angenommen, dass die in § 3 Satz 2 der Elternbeitragssatzung der Beklagten (EBS) vorgesehene Beitragsermäßigung für das zweite und jedes weitere in Betreuung befindliche Kind einer Familie den Klägern für ihren Sohn nicht zugutekomme. Q. sei nicht als Zweit-, sondern als Erstkind im Sinne der Geschwisterkindregelung anzusehen. Dass die Kläger bei dieser Anwendung des Satzungsrechts nicht von der Geschwisterermäßigung profitierten, sei auch nicht mit § 51 Abs. 4 Satz 4 KiBiz NRW n. F. unvereinbar.

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Dem setzen die Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt.

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Die Kläger meinen, dass nach § 3 EBS entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihr erstes Kind (P.), "das zum streitgegenständlichen Zeitraum im letzten Kindergartenjahr war, als Erstkind anzusehen" gewesen sei. Insoweit geben sie den Wortlaut der Vorschrift wieder und führen ohne nähere Begründung aus, es sei "richtigerweise davon auszugehen, dass die Kläger für ihren Sohn und ihre Tochter einen Beitrag in Höhe von 630,00 Euro zu zahlen hätten und ihr Sohn [Q.] daher als zweites Kind der Familie anzusehen" sei, für den im streitgegenständlichen Zeitraum folglich "lediglich ein Beitrag in Höhe von 25% des Elternbeitrags zu entrichten" sei. Dabei verkennen sie, dass ohne Anwendung der Befreiung nach § 50 Abs. 1 KiBiz n. F. entsprechend den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nach der Beitragstabelle zur Elternbeitragssatzung und unter Zugrundelegung eines Jahreseinkommens von über 75.000 Euro für ihren in der Betreuungsform "Kind unter 2 Jahren" über 45 Wochenstunden betreuten Sohn Q. ein monatlicher Beitrag in Höhe von 630 Euro, für ihre ältere Tochter P. wegen der Betreuungsform "Kind 2 bis 6 Jahre" über 45 Wochenstunden hingegen nur ein Beitrag in Höhe von 315 Euro geschuldet wäre, womit Q. aufgrund des höheren Beitrags nach den - auch von den Klägern zutreffend wiedergegebenen - Regelungen in § 3 Satz 2 ff. EBS als Erstkind anzusehen ist. Mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzen sie sich nicht weiter auseinander, sondern behaupten lediglich, dass für beide Kinder ein Beitrag von 630 Euro zu zahlen gewesen wäre.

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Dass die maßgeblichen Satzungsbestimmungen anders anzuwenden oder mit höherrangigem Recht unvereinbar wären, machen die Kläger bereits nicht geltend. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach eine Unvereinbarkeit dieser Anwendung der Geschwisterkindregelung mit § 51 Abs. 4 Satz 4 KiBiz NRW n. F. nicht ersichtlich sei, setzt sich das Zulassungsvorbringen überhaupt nicht auseinander.

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Soweit die Kläger darauf verweisen, dass die im Sommer 2022 in Kraft getretene Neufassung der Elternbeitragssatzung "die beabsichtigte Kostenregelung bestätigt", sagt dies nichts zur Richtigkeit der Anwendung der hier maßgeblichen, anderslautenden Regelungen der vorhergehenden Elternbeitragssatzung aus.

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Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).