Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.08.2025 – 19 A 515/25.A
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0801.19A515.25A.00
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,
„in wieweit der Kläger aufgrund seiner erheblichen Verletzung bei einer Rückkehr nach Tadschikistan ein nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßendes Existenzminimum sichern kann“,
ist gerade auf den konkreten Einzelfall des Klägers bezogen und danach schon keiner allgemeinen Klärung zugänglich. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung wird in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt.
Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn die Fragestellung unter Berücksichtigung des weiteren Zulassungsvorbringens wohlwollend so verstanden wird, dass geklärt werden soll, inwieweit Personen mit erheblichen Verletzungen, zu deren Spätfolgen Konzentrationsprobleme und Rückenbeschwerden gehören, bei einer Rückkehr nach Tadschikistan ihr Existenzminimum sichern können. Denn auch dann ist die Frage keiner generalisierungsfähigen Klärung zugänglich, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt. Ihre Beantwortung hängt vielmehr von einer Vielzahl individueller Umstände ab, wie etwa der (Aus-) Bildung, der beruflichen Erfahrung und den konkreten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit des Rückkehrers sowie seinen familiären Beziehungen am Rückkehrort.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).