Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2025 – 19 B 730/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0813.19B730.25.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragsteller im Einzelnen begründet, weshalb sie keine hinreichenden Tatsachen geltend gemacht hätten, die die Annahme rechtfertigten, dass ihnen oder den in ihrem Haushalt lebenden Kindern ‑ auch aufgrund der konkreten beruflichen Tätigkeit der Antragsteller als Bereitschaftspflegestelle bzw. Notplatzstelle ‑ eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG erwachsen könne. Die Antragsteller legen auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keine Gründe für die Annahme einer solchen Gefahr dar. Sie haben innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Begründung ihrer Beschwerde lediglich auf ihren bisherigen Sachvortrag verwiesen und im Übrigen schlicht behauptet, ihre Tätigkeit bringe einen durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht einer Gefahr mit sich, ohne sich mit den gegensätzlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).