Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.09.2025 – 19 A 946/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0917.19A946.25A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,

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„Müssen Personen, die zumindest auch über die russische Staatsangehörigkeit verfügen und sich dem Wehrdienst entzogen haben, in Tadschikistan mit einer Abschiebung nach Russland oder einer Festnahme durch russische Behörden auf tadschikischen Boden rechnen?“,

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ist nicht klärungsbedürftig. Der Kläger benennt schon keine Erkenntnisquelle, aus der sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die behauptete Gefährdung ableiten ließe. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil ausführlich und plausibel begründet, dass nach Auswertung der ihm vorliegenden Quellen eine Abschiebung oder Auslieferung von Doppelstaatlern durch den tadschikischen Staat unwahrscheinlich sei (Seite 11 f. des Urteils). In dem vom Kläger zitierten Wikipedia-Artikel mit dem Titel „Beziehungen zwischen Russland und Tadschikistan“ finden sich dagegen lediglich Aussagen dazu, dass beide Länder einen Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung unterzeichnet hätten und dass Tadschikistan in hohem Maß von Überweisungen von in Russland tätigen Migranten abhängig sei; eine Aussage dazu, ob aufgrund der russischen Mobilmachung Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit in Tadschikistan mit einer Abschiebung nach Russland oder einer Verhaftung durch russische Behörden zu rechnen haben, enthält die zitierte Stelle nicht. Auch die weiteren im Zulassungsantrag in Bezug genommenen Quellen stützen die mit der Grundsatzfrage behauptete Gefährdungslage nicht. Der erste Bericht („Russland umgeht Sanktionen über GUS-Länder und die Türkei“, Bericht vom 21. Februar 2024, veröffentlicht unter www.ifo.de) beschränkt sich auf die Thematik der Umgehung der gegen Russland gerichteten Sanktionen; Tadschikistan wird in diesem Bericht nicht ausdrücklich genannt. Der zweite Bericht („Tadschikistan und Russland: Freunde oder Feinde“, Bericht vom 5. April 2024, veröffentlicht unter globalbridge.ch) befasst sich mit dem Verhältnis zwischen Tadschikistan und Russland im Allgemeinen; so sei Russland z. B. ein wichtiger Handelspartner und Investor für Tadschikistan. Konkrete Belege für die Behauptung, dass Russland einen bestehenden wirtschaftlichen Einfluss in Tadschikistan dafür nutze, um Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit zum Zweck der Ableistung des Wehrdienstes abschieben oder verhaften zu lassen, ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers aus dem Artikel jedoch nicht. Die weitere Behauptung des Klägers, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts sei „schlicht und ergreifend abwegig“, ist vor diesem Hintergrund weder geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, noch ersetzt sie die erforderliche Plausibilisierung der aufgeworfenen Grundsatzfrage durch geeignete Erkenntnisquellen.

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Es handelt sich bei dem Vorbringen des Klägers damit um reine Mutmaßungen, die nicht den oben genannten Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge genügen. Das klägerische Vorbringen zielt vielmehr letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).