Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.09.2025 – 12 A 2192/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0918.12A2192.25.00

Tenor

Der Antrag wird abge­lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulas­sungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 4. September 2025 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht.

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Die ausdrücklich allein genannten Zulassungsgründe - besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) - werden nicht ansatzweise dargelegt. Der Kläger rügt allein die Richtigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts, ohne auch nur ansatzweise - unter Heranziehung der insoweit anerkannten Voraussetzungen - auf die Frage der Schwierigkeit der Beurteilung einzugehen oder eine konkrete, aus seiner Sicht klärungsbedürftige Frage aufzuwerfen und deren Entscheidungserheblichkeit, Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit näher zu begründen.

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Sofern der Kläger mit seinem Vorbringen den nicht ausdrücklich genannten Zulas­sungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, ist dieser nicht hinreichend dar­ge­legt bzw. liegt nicht vor.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Der Kläger trägt vor, es liege ein Fall der Negativevidenz vor, da mangels Unentgeltlichkeit keine Schenkung an ihn erfolgt sei und § 528 Abs. 1 BGB damit offensichtlich keine Anwendung finde. In dem Vertrag vom 21. September 2012 finde sich weder der Begriff "Schenkung" noch "unentgeltlich". Auch ansonsten könne eine Unentgeltlichkeit nicht bejaht werden, da er - der Kläger - als Gegenleistungen die Darlehensverbindlichkeiten bzw. den Kredit übernommen habe, seiner Mutter ein Wohnrecht bewilligt habe und mit der Bewilligung des Wohnrechts zumindest indirekt die Verpflichtung eingegangen sei, das Gebäude für mehr als 90.000 Euro zu sanieren. Ein grobes Missverhältnis zwischen der Zuwendung der verstorbenen Mutter und den von ihm übernommenen Gegenleistungen sei nicht feststellbar.

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Insoweit setzt sich der Kläger nicht ansatzweise mit der näher begründeten Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, ein Schenkungsrückforderungsanspruch sei nicht evident ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich angenommen, der Wert des dem Kläger mit notariellem Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag vom 21. September 2012 übertragenen Miteigentumsanteils am Grundstück Pivitsheider Straße 220 in 32791 Lage sei nicht offensichtlich durch die vereinbarten Gegenleistungen des Klägers aufgezehrt worden. Es hat dabei näher ausgeführt, dass das vom Kläger für die Gebäuderenovierung aufgenommene Darlehen auch nicht teilweise zu berücksichtigen sei, weil insoweit keine vertragliche Verpflichtung bestanden habe und die Maßnahme in erster Linie dem Kläger selbst zugutegekommen sei. Der bloße pauschale Verweis des Klägers auf die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten und auf eine mindestens indirekt eingegangene Verpflichtung zur Sanierung vermag diese Annahme des Verwaltungsgerichts mangels jeglicher substantieller Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht in Frage zu stellen. Soweit der Kläger auf die Bewilligung des Wohnrechts an seine Mutter verweist, stellt das Zulassungsvorbringen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum kapitalisierten Wert dieses Rechts in Höhe von (nur) 29.195,28 Euro - womit der angenommene Wert des Miteigentumsanteils der Mutter deutlich unterschritten wird - nicht ansatzweise in Frage. Auch auf die näher begründeten Ausführungen, wonach der vom Beklagten angenommene Grundstückswert von 63.500 Euro einer damaligen einvernehmlichen Verständigung entsprochen und der tatsächliche Wert wahrscheinlich sogar über 100.000 Euro gelegen habe, geht der Kläger nicht ein. Dass gleichwohl kein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Wert des übertragenen Miteigentumsanteils und den berücksichtigungsfähigen Gegenleistungen anzunehmen ist und eine für den Bestand des übergeleiteten Rückforderungsanspruchs erforderliche Schenkung damit evident nicht vorgelegen hat, legt der Kläger nicht ansatzweise dar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.