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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.09.2025 – 10 A 2116/23

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0923.10A2116.23.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Hähnchenmaststalls sowie von drei Futtermittelsilos und eines Waschwasserbehälters auf dem Grundstück Gemarkung T., Flur 00, Flurstück 30 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die (ausreichende) Erschließung i. S. d. § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB nicht gesichert sei. Die Anforderungen an die ausreichende wegemäßige Erschließung ergäben sich grundsätzlich daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das jeweilige Vorhaben auslöse. Dabei vermittelten die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. als technische Regelwerke im Rahmen der Subsumtion unter den Tatbestand einschlägige Sachkunde. Die Zuwegung zum Vorhabengrundstück müsse hier den Anforderungen der Nr. 2.5.3 des 2016 veröffentlichten Regelwerkes (im Folgenden: RLW 2016) für einstreifige Verbindungswege genügen. Diesen Anforderungen werde der zum Vorhabengrundstück führende Weg auf dem Grundstück Gemarkung T., Flur 00, Flurstück 11 nicht gerecht. Nach vom Beklagten gefertigten Lichtbildern weise er nicht die in Nr. 2.5.3 RLW 2016 geforderte Fahrbahnbreite von 3,50 m auf, auch die Bankettbreite erfülle mit 0,50 m nicht die dortigen Anforderungen an die Seitenstreifen eines einstreifigen Verbindungsweges.

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Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage.

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1. Gegen den Rückgriff des Verwaltungsgerichts auf die RLW 2016 an sich werden mit dem Zulassungsvorbringen keine substantiierten Einwände erhoben. Die daran anknüpfende Subsumtion des Verwaltungsgerichts stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage.

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a. Erfolglos wendet er sich gegen dessen Annahme, die Zuwegung zum Vorhaben-grundstück müsse mindestens den Anforderungen an einen einstreifigen Verbindungsweg nach Nr. 2.5.3 RLW 2016 genügen.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Zuwegung zum Vorhabengrundstück werde durch den An- und Abtransport der Tiere sowie die Mistabfuhr nicht unerheblich beeinträchtigt und Verbindungswege seien als Verbindungen einzelner Betriebsstätten zum Befahren mit allgemeinem ländlichen als auch ganzjährig mit hohen Achslasten fahrendem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr bestimmt.

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Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Dafür genügt allein die Kritik des Klägers, es sei nicht ausgeführt worden, von welcher „Erschließungsbelastung“ auszugehen sei und der Beklagte sowie das Verwaltungsgericht hätten die Belastungen auch nicht ermittelt, nicht aus. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers zu der seiner Auffassung nach eintretenden vorhabenbedingten Belastung der Zuwegung führen nicht auf ernstliche Zweifel. Er trägt selbst vor, dass etwa sechs bis sieben Mal pro Jahr zwei LKW das Vorhaben anfahren und die Masthähnchen zum Schlachtbetrieb verbringen müssten. Hinzu kämen etwa 18 bis 21 Fahrten für die Anlieferung von Futter. Dass bei diesen Fahrten keine hohen Achslasten erreicht würden, macht der Kläger schon nicht geltend. Soweit er offenbar auf die - seiner Auffassung nach geringe - Anzahl an Fahrten mit hohem Gewicht abstellen möchte, ergibt sich daraus nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht von einem einstreifigen Verbindungsweg nach Nr. 2.5.3 RLW 2016 auszugehen wäre. Maßgeblich für die Einordnung ist nach Nr. 1.2.1 RLW 2016 vielmehr die Funktion des Weges und dessen Eignung, ganzjährig mit hohen Achslasten befahren werden zu können. Damit kommt es auf das Vorbringen des Klägers zu weiteren vorhabenbedingten Fahrten - bei der Mistabfuhr könne eine Gewichtsbegrenzung erfolgen, beim Einstallen läge das Tiergewicht bei 30.000 Tieren bei nur etwa 1.050 kg, und die Fahrt zur täglichen Kontrolle würde mit dem PKW durchgeführt - nicht an. Dies gilt ebenso für seinen Einwand, Straßenanlieger seien nicht in den Blick genommen worden.

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b. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Zuwegung zum Vorhaben entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Anforderungen der Nr. 2.5.3 RLW 2016 erfüllt. Die Antragsbegründung genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen. Die Kritik, das Verwaltungsgericht habe sich auf in der Sitzung vorgelegte Fotos gestützt, die jeweils nur einen Teilbereich der Erschließungsanlage darstellten, die zum Vorhabengrundstück führe, reicht dafür ersichtlich nicht aus. Dass die Erschließung in diesem Bereich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Fahrbahnbreite von 3,50 m und eine Bankettbreite von mindestens 0,50 m aufweist, trägt der Kläger schon nicht vor.

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2. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, das Verwaltungsgericht überziehe die Anforderungen, die an eine gesicherte ausreichende Erschließung zu stellen seien.

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Die zur Begründung seiner These erfolgten, allgemein gehaltenen Ausführungen, es gehe ausschließlich darum, ob der Straßenkörper die entstehende Belastung aufnehmen könne und für diese Zwecke geeignet sei, bei land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dürften nur bescheidene Ansprüche an die straßenmäßige Erschließung gestellt werden, und es solle ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Grundstücks erreicht werden, genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen. Sie lassen jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowohl zu dem von ihm zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab als auch zu der Anwendung der Nr. 2.5.3 RLW 2016 sowie der Nichterfüllung der dort genannten Anforderungen durch die bestehende Zuwegung vermissen. Seine Behauptung, der vom Verwaltungsgericht angelegte Maßstab führe dazu, dass die Anlieger nicht zu ihrem landwirtschaftlichen Anwesen sowie Landwirte nicht zu von ihnen bewirtschafteten Feldern fahren könnten, bleibt ohne jegliche Substanz.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).