Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.10.2025 – 19 A 2617/25.A
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1007.19A2617.25A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierten Fragen,
„ob Zusicherungen der tadschikischen Generalstaatsanwaltschaft oder des tadschikischen Außenministeriums eine hinreichend sichere Gewähr dafür bieten, dass abgeschobene tadschikische Staatsangehörige, denen Straftaten im Zusammenhang mit Islamismus vorgeworfen werden, in Tadschikistan keiner Folter oder unmenschlicher bzw. lebensbedrohlicher Behandlung ausgesetzt werden und sie hinreichenden Zugang zu anwaltlicher und ärztlicher Betreuung haben“,
und
„ob die Haftbedingungen in Tadschikistan menschenrechtliche Mindeststandards verletzen und auch daher ein Abschiebungsverbot festzustellen ist“,
sind nicht klärungsbedürftig.
Hinsichtlich der ersten Frage ist der Klärungsbedarf bereits nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger setzt sich in seinem Zulassungsantrag nicht konkret und substantiiert mit den durch Erkenntnisquellen gestützten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Zusicherungen Tadschikistans im Allgemeinen und zu der konkreten Verbalnote des tadschikischen Außenministeriums vom 16. April 2025 auseinander. Er benennt insbesondere keine Erkenntnisquellen, aus denen sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte Unzuverlässigkeit von Zusicherungen der tadschikischen Generalstaatsanwaltschaft oder des tadschikischen Außenministeriums ableiten ließe. Soweit er mit der Begründung des Zulassungsantrags eine deutsche Übersetzung der Transkription eines Videos vorgelegt hat, fehlt es bereits an erforderlichen näheren Angaben zur Einordnung des Videos. Genannt wird allein der Name des Sprechers; es fehlt jedoch eine Datierung des Videos und es bleibt u. a. unklar, auf welchem Kanal oder von welcher Organisation das Video verbreitet wird.
Auf die zweite Frage kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts besteht kein Grund für die Annahme, dass die tadschikischen Behörden sich an die erteilten Zusicherungen nicht halten werden. Dem Kläger droht daher gerade keine Inhaftierung (Seite 22 und Seite 24 des Urteilsabdrucks). Dasselbe gilt für die vom Kläger im Zulassungsantrag sinngemäß aufgeworfene weitere Frage, ob die Gefahr, „unter solchen Haftbedingungen eine jahrzehntelange Strafe verbüßen zu müssen, […] eine unzulässige Doppelbestrafung bedeutet“.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).