Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.10.2025 – 6 E 530/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1013.6E530.25.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einem Einzelrichter erlassen wurde.
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde mit dem Begehren, den vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwert auf 10.000,00 Euro (zweifacher Auffangwert) zu erhöhen, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzlicheKlageverfahren zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist nicht deshalb "zweimal der Auffangstreitwert" anzusetzen, weil mit der Klageerhebung zwei Anträge (Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Bewährung bzw. zu einer neuen Entscheidung über die Bewährung einerseits und Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung und Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung vom 25.1.2023 andererseits) formuliert worden sind. Denn es handelte sich dabei nicht um zwei unterschiedliche Klagebegehren. Vielmehr war das Klagebegehren der Sache nach einheitlich gegen die Feststellung der Nichtbewährung in der dienstlichen Beurteilung vom 25.1.2023 gerichtet, so dass der Wert des Streitgegenstandes mit dem einfachen Auffangwert zu bemessen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).