Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.10.2025 – 12 E 119/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1021.12E119.25.00
Tenor
Der angefochtene Streitwertbeschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren – 6 L 1223/24 – wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Die Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2025, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG richtet sich der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, Hauptsachestreitigkeiten im Obdachlosenrecht, die das Nutzungsrecht als solches zum Gegenstand haben (insbesondere Klagen auf Zuweisung bzw. gegen den Entzug einer Unterkunft), mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- Euro zu bewerten, weil Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG nicht gegeben sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2025 – 12 E 386/24 -, n. v., vom 30. März 2021 – 9 E 241/21 -, n. v., und vom 1. Februar 2016 – 9 E 57/16 -, juris Rn. 3 f., m. w. N.
Dieser ist wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzes zu halbieren.
St. Rspr. Des OVG NRW: vgl. etwa Beschlüsse vom 5. März 2024 – 9 B 1258/23 -, n. v., vom 24. März 2023 – 9 B 95/23 -, juris, und vom 30. März 2021 – 9 E 241/21 -, n. v.; dem folgend: Beschluss vom 27. Februar 2025 – 12 E 386/24 -, n. v., und vom 23. Mai 2025 – 12 B 525/25 -, n. v.
Der Senat sieht keine Veranlassung, im Rahmen seines Festsetzungsermessens (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) in Streitigkeiten der vorliegenden Art von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).