Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.10.2025 – 16 B 517/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1027.16B517.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat hat die Schreibweise des Nachnamens des Antragstellers entsprechend der Auskunft des Meldeportals Behörden von Amts wegen geändert.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2025 ist dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses seiner Prozessbevollmächtigten am 2. Mai 2025 bekannt gegeben worden. Die Frist zur Beschwerdeeinlegung endete demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 16. Mai 2025. Die Beschwerde ist jedoch erst am 19. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangen.

3

Der Umstand, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 13. Mai 2025 mit Postzustellungsurkunde erneut zugestellt worden ist, ändert an der Fristversäumnis nichts. Denn bei mehrfacher Zustellung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung an denselben Betroffenen ist die erste wirksame Zustellung für die Fristberechnung maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn die nochmalige Zustellung während der durch die erste Zustellung in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist erfolgt.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 - 5 B 18.94 -, juris, Rn. 2; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Januar 2017 - OVG 3 S 101.16 -, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.

5

Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).