Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.11.2025 – 12 B 1102/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1104.12B1102.25.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den von der Antragstellerin angeführten Gründen, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2025 wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris Rn. 12 f., und vom 14. Februar 2020 - 19 B 1563/19 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N.
Diese Darlegungsanforderungen müssen innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfüllt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2020 - 19 B 1563/19 -, juris Rn. 9 f., m. w. N.
Die Richtigkeit der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Annahme, es spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Regelungen unter Ziffer 1 des Bescheides vom 18. Juli 2025, wird mit dem fristgerechten Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht in einer den vorstehenden Anforderungen genügenden Weise erschüttert.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die mit der Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides erfolgte Aufhebung einer Pflegeerlaubnis vom "4. September 2019" (wohl gemeint: 4. November 2019) ins Leere gehen dürfte. Eine von der Antragstellerin in der Antragsbegründung angesprochene neuerliche Pflegeerlaubnis vom 5. Februar 2024 lasse sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Die Geltungsdauer der Pflegeerlaubnis vom 4. November 2019 sei aufgrund der ausdrücklich vorgenommenen Befristung nach fünf Jahren, also im November 2024, abgelaufen. Die Wirksamkeit der erteilten Pflegeerlaubnis habe sich damit durch Zeitablauf erledigt, vgl. § 39 Abs. 2 SGB X. Die Aufhebung der bereits wirkungslos gewordenen Pflegeerlaubnis gehe damit ins Leere. Eine Rechtsverletzung auf Seiten der Antragstellerin sei nicht erkennbar.
Dem setzt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts Substantielles entgegen. Sie macht geltend, zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass ihr zuletzt unter dem 4. November 2019 eine Pflegeerlaubnis erteilt worden sei. Ihr sei "am 05.02.2024 mündlich eine weitere Pflegeerlaubnis für fünf Jahre erteilt" worden. Ein mündlicher Verwaltungsakt gelte gemäß § 37 Abs. 2 VwVfG (so auch § 33 Abs. 2 SGB X), ohne dass es einer schriftlichen Bestätigung bedürfe. Sie könne "sich noch genau daran erinnern, wie sie von der Stadt M. wegen des Ablaufs der fünf Jahre nach der Pflegeerlaubnis aus dem Jahr 2019 angesprochen" worden sei, Sachbearbeiterin sei "damals schon Frau J." gewesen. Sie, die Antragstellerin, habe "dann einen Feuerlöscher anschaffen" müssen, "weiterhin Rauchmelder, zusätzlich noch ein Hundegitter". Nachdem "all diese Maßnahmen zu Zufriedenheit der Stadt M. erledigt" gewesen seien, sei "ihr am 05.02.2025 erklärt" worden, "die Pflegeerlaubnis sei um fünf Jahre verlängert".
Ungeachtet dessen, dass sich dieses - im Übrigen auch hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblich mündlich erfolgten Erteilung der Pflegeerlaubnis widersprüchliche - Vorbringen der Antragstellerin nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge bereits nicht nachvollziehen lässt, legt die Antragstellerin nicht ansatzweise dar, welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus zu ihren Gunsten ergeben sollen. Eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die unter Ziffer 1 Satz 1 verfügte Aufhebung der bereits wirkungslos gewordenen Pflegeerlaubnis vom 4. November 2019 gehe ins Leere, legt sie insofern nicht ansatzweise dar.
Der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, mit Ziffer 1 Satz 2 des angefochtenen Bescheides sei eine Untersagung der weiteren Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege verfügt worden und diese erweise sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nichts entgegen. Ungeachtet der Frage, ob ihr entsprechend ihrem Vorbringen mündlich eine Pflegeerlaubnis für fünf weitere Jahre erteilt worden ist, setzt die Antragstellerin sich mit dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht weiter auseinander.
Ebenso wenig legt die Beschwerde dar, warum sich das Verwaltungsgericht - ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt - mit "den Vorhaltungen der Stadt M." und "den Einwendungen der Antragstellerin" hätte auseinandersetzen müssen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die als Anlage übereichte "Darstellung der Antragstellerin vom 01.10.2025" nicht entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).