Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.11.2025 – 12 E 587/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1104.12E587.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e

2

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.

3

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

4

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.

5

Letzteres ist hier der Fall. Zur Begründung verweist der Senat auf die der Rechtslage entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diesen ist die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vorbringen zur Gewährleistung des weiteren Besuchs der Gesamtschule in K. und zu dem zeitlichen Aufwand für das Erreichen dieser Schule (von A. einerseits, von X.-L. andererseits) führt ebenso wenig auf einen erzieherischen Unterstützungsbedarf i. S. d. § 27 SGB VIII wie der weitere Vortrag, "der Kindesvater [habe] nach Flucht seiner Tochter aus seinem Haushalt ausschließlich eine Wohngruppe als Lebensmittelpunkt akzeptiert" und er habe sowohl den "Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter" als auch den "Aufenthalt über die Woche im Haushalt der Großmutter und des Unterzeichners" als "dem Wohlergehen seiner Tochter […] absolut abträglich angesehen".

6

Eine bis Ende Oktober 2025 angekündigte etwaige "weitere zusätzliche Begründung der Beschwerde" ist nicht erfolgt.

7

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren, weil sie nicht - wie erforderlich - dargetan hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 ZPO). Ihre Prozesskostenhilfeerklärung vom 3. Juli 2025 ist unvollständig, weil insbesondere die Angaben zu den Abschnitten D, G, H und I nicht belegt sind. Die Erleichterung des § 2 Abs. 2 PKHFV greift insoweit nicht, da die Klägerin keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch bezieht.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).