Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.11.2025 – 5 B 1136/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1117.5B1136.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Der Antragsteller hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden.

3

OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2021 – 12 B 1358/21 –, juris, Rn. 3, und vom 30. Dezember 2016– 15 B 1526/16 –, juris, Rn. 3; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 1 B 1014/22 –, juris, Rn. 5 f. m. w. N.

4

Diesen Anforderungen genügt die Antragstellerin nicht. Aus ihrem Vorbringen zur Begründung ihrer Beschwerde lassen sich keinerlei Gründe entnehmen, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Eilbeschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag aufgrund der fehlenden Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung einer Klage als unzulässig abgewiesen hat, rechtfertigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die angefochtene Ordnungsverfügung zwischenzeitlich aufgehoben wurde und der Antrag auch aus diesem Grund unzulässig ist. Eine verfahrensbeendende Erklärung hat die Antragstellerin nicht abgegeben.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).