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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.11.2025 – 10 A 2868/25.A
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1128.10A2868.25A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
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Gründe:
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der einmonatigen Frist zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG die Darlegung eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erfolgen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2015 ‑ 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2021 - 10 A 666/21.A -, juris Rn. 2, und vom 17. Dezember 2019 - 9 A 2203/18.A -, juris Rn. 15 ff.
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Daran fehlt es hier. Im Hinblick auf den ohne nähere Begründung benannten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergeben sich auch aus dem übrigen Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bisher ober- oder höchstrichterlich ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage.
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Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache kann der Kläger den beabsichtigten Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um Berufungszulassungsgründe.
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Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar