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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.12.2025 – 7 A 218/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1209.7A218.25.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 19.7.2021 verletze die Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten.
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Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, ihr stünden nachbarschützende Rechte aus dem Denkmalschutz ihres Wohnhauses zu, das Denkmal genieße Umgebungsschutz. Auch das Gutachten des LVR-Amts für Denkmalpflege im Rheinland vom 3.11.2009, auf das die Eintragung des Gebäudes P.-straße 0 in die Denkmalliste der Beklagten vom 28.10.2011 Bezug nimmt, lässt entgegen der Auffassung der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für einen Umgebungsschutz erkennen, wie der Beigeladene zu 2. in seiner Stellungnahme vom 12.11.2024 dargelegt hat. Deshalb ergibt sich ein denkmalrechtlicher Abwehranspruch auch nicht wegen der geltend gemachten Beeinträchtigung durch die „erheblich größere Massivität“ der Vorhabenbebauung.
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Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen der Klägerin, es sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung die maßgebliche Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung des Umgebungsschutzes noch nicht etabliert gewesen sei. Darauf kommt es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht an.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.8.2022
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- 7 B 925/22 -, juris, m. w. N.
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene zu 2. seine in dem Gutachten vom 3.11.2009 dokumentierte Einschätzung zum Denkmalwert des Wohnhauses auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts in der Stellungnahme vom 12.11.2024 aufrechterhalten und ausgeführt hat, ein Umgebungsschutz habe mit der Eintragung oder dem zugrunde liegenden Gutachten nicht begründet werden sollen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt, denn diese hat im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt. Demgegenüber trägt der Beigeladene zu 2., der keinen Antrag gestellt hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.