Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.12.2025 – 19 E 711/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1212.19E711.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet das Ober­verwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch die Berichterstatterin, weil die angefochtene Entscheidung nach Einstellung des Ver­fahrens durch die Berichterstatterin erlassen worden ist. Eine Übertragung des Be­schwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Be­tracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1, § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegrün­det. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das durch Rücknahme erledigte erstinstanzliche Klageverfahren, in dem um die Umbettung der Urne der verstorbe­nen Mutter des Klägers gestritten wurde, zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Bedeutung der Umbettung für den Kläger bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs 2025 mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2021 ‑ 19 A 2844/20 - juris Rn. 31, vom 18. Oktober 2019 ‑ 19 A 4135/18 - juris Rn. 10, und vom 5. November 2018 - 19 E 773/18 - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.

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Im Fall des Klägers gibt es keine Veranlassung, von dieser Spruchpraxis abzuwei­chen. Auf die Höhe der für eine etwaige Umbettung und Neubestattungsfeier anfal­lenden Kosten kommt es nicht an, da diese nicht Streitgegenstand des erstinstanzli­chen Verfahrens waren, sondern lediglich die behördliche Genehmigung für die Um­bettung. Somit lag kein wirtschaftlich motivierter Anspruch vor, sondern war - in Form einer Störung des Familienfriedens sowie einer Verletzung des Pietätsemp­findens des Klägers - ein nicht bezifferbares ideelles Interesse an der Umbettung streitig ge­stellt, so dass die Festsetzung des Auffangstreitwerts angemessen er­scheint.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2018 - 19 E 773/18 - juris Rn. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 O 158/06 - juris Rn. 4; zum Streitwert für das Nutzungsrecht an einer Grabstelle ferner OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2018 ‑ 19 E 774/18 - n. V., S. 3 des Beschlussabdrucks.

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Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).