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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.12.2025 – 19 A 1682/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1222.19A1682.25A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs­verfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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Gründe:

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­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöp­fend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentli­chen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfah­rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe­rücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszu­gehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf recht­liches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige In­dizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.

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Das Gericht ist dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtig­te Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Ent­scheidung im Einzelnen zu begründen beab­sich­tigt. Eine unzulässige Überra­schungs­entscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht er­örterten rechtlichen oder tatsächli­chen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entschei­dung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewis­senhafter und kundiger Pro­zessbeteiligter nach dem bisherigen Prozess­verlauf ‑ selbst unter Berück­sich­tigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffas­sungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen dar­zulegen ist. Ein Überraschungs­urteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefoch­tene Urteil tragende Erwä­gung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichts­verfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überra­schungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu de­nen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartun­gen eines Prozess­betei­ligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehal­ten wer­den.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, und vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10.

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Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsu­chenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 B 44.22 - juris Rn. 6, und vom 17. November 1995 - 9 B 505.95 ‑ juris Rn. 3.

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Hiervon ausgehend hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen keinen Ge­hörs­verstoß dargelegt. Sie rügt, dass das Verwaltungsge­richt weitere klärende Fragen hätte stellen müssen, wenn es Zweifel an ihrem Vorbringen zur Gefahr der Zwangs­verheiratung im Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan und zum drohenden Verlust des Sorgerechts für ihren Sohn gehegt habe. Diese Rüge geht schon deshalb ins Leere, da eine derart weitreichende Hinweis- und Erörte­rungspflicht des Gerichts nach dem oben Ausgeführten gerade nicht besteht. Unge­achtet dessen musste die Klägerin mit der Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht ihrem Vorbringen zur Zwangsverheiratung keinen Glauben schenken würde, auch rechnen, weil bereits das Bundesamt in dem angefoch­tenen Bescheid insofern von einem unplausiblen und unglaubhaften Vorbringen ausgegangen ist. Zudem hat der Einzelrichter im wei­teren Verlauf der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl an Nachfragen ge­stellt und der Klägerin sowie ihrem Mann ‑ dem Kläger im Verfahren 19 A 1693/25.A ‑ zahlreiche Vorhalte gemacht.

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Soweit die Klägerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht rügt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein etwai­ger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er ge­hört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 ‑ 19 A 1330/23 ‑ juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 ‑ 19 A 1243/22.A ‑ juris Rn. 2, jeweils m. w. N.

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Im Ergebnis zielt das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen darauf ab, die Würdi­gung des Verwal­tungsgerichts zu erschüttern. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Be­weiswürdigung der Tat­sacheninstanz kann die Klägerin jedoch regelmäßig keinen Ver­fahrensmangel eines Gehörs­ver­stoßes begründen. Denn die Sachver­halts- und Be­weiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allge­mei­ne Er­fahrungs­sätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Beru­fung wegen ei­nes Ver­fahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31, und vom 27. No­vember 2014 - 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).