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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.12.2025 – 7 B 359/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1229.7B359.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Be­schlusses.

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Dass die angefochtene im vereinfachten Verfahren nach § 64 Abs. 1 BauO NRW 2018 erteilte Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, zeigt das Be­schwerdevorbingen nicht hinreichend auf.

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Dies gilt zunächst für den Einwand der Antragstellerin, das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil ihr Grundeigentum infolge der genehmigten Bebau­ung auf dem Grundstück der Beigeladenen im Falle 30-jähriger oder noch seltenerer Starkregenereignisse erhöhten Überflutungsrisiken ausgesetzt sei. Dabei kann da­hinstehen, welchen Einfluss das Vorhaben der Beigeladenen auf die angesproche­nen Risiken tatsächlich hat. In der Rechtsprechung u.a. des beschließenden Senats ist geklärt, dass aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme grund­sätzlich keine Verpflichtung gegenüber Nachbarn folgt, für extreme Starkregenereig­nisse Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstü­cke abläuft.

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Vgl. Senatsurteil vom 7.5.2025 - 7 D 155/23.NE -, juris, Rn. 48f., m. w. N.

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Der Nachbar ist nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebotes grundsätzlich nicht ge­halten, sein Baugrundstück ganz oder teilweise als Retentionsraum für solche Starkregenereignisse zur Verfügung zu stellen; Vorrang hat eine der Situationsge­bundenheit des Grundeigentums geschuldete Selbsthilfe des von Überflutungsrisiken betroffenen Grundstückseigentümers etwa in Form von Schutzvorkehrungen vor oder in betroffenen Gebäuden.

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Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.9.2021 - 1 ME 100/21 -, BauR 2021, 1931 = juris, Rn. 13, 15.

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Die abschließende Würdigung des vorliegenden Sachverhalts unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der streitigen Baugenehmigung im Hinblick auf bestehende Überflutungsrisiken ist hiervon ausgehend im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ebenso wenig feststellbar.

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Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt einer un­zumutbaren Erschwerung der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Dies gilt sowohl hinsichtlich des in der Be­schwerdebegründung herausgestellten Umstandes, dass ein Begegnungsverkehr im fraglichen Bereich nicht möglich sei, als auch für die Befürchtung, dass es zu unzu­lässigem Parken im Wendebereich kommen werde. Letzterem ist - wie das Verwal­tungsgericht zutreffend angenommen hat - mit den Mitteln des Polizei- und Ord­nungsrechts zu begegnen.

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Hiervon ausgehend fällt eine folgenorientierte Abwägung zulasten der Antragstellerin aus. Dem in § 212a BauGB zum Ausdruck kommenden Vorrang der Vollziehbarkeit einer erteilten Baugenehmigung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens kommt hier durchgreifendes Gewicht zu. Das Interesse der Antragstellerin an einer Reduzierung von Überflutungsrisiken bei 30-jährigen oder noch selteneren Starkregenereignissen tritt nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen demgegenüber zurück.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außerge­richtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdever­fahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertbemessung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.