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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.12.2025 – 7 B 985/25.NE

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1229.7B985.25NE.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag, mit dem die Antragsteller begehren, den vom Rat der Antragsgegnerin am 10.5.2023 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 992 - B. Straße/P. Straße - vorläufig bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 7 D 100/24.NE außer Vollzug zu setzen, hat kei­nen Erfolg.

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Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet.

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Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweili­ge Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus ande­ren wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind nicht geltend gemacht, solche schweren Nachteile vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen.

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Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstwei­liger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände ge­kennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unab­weisbar erscheinen lassen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025 - 7 B 158/25.NE -, juris, Rn. 5, m. w. N.

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Allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächli­cher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich ge­schützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025 - 7 B 158/25.NE -, juris, Rn. 7., m. w. N.

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Ein derartiger schwerer Nachteil ergibt sich für die Antragsteller nicht schon aus der von ihnen geltend gemachten Gefährdung des Gebäudebestandes auf dem Grund­stück B. Straße 94; dass damit rechtlich geschützte Positionen der Antrag­steller angesprochen wären, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die Antrag­steller sind insbesondere nicht Eigentümer dieses Grundstücks.

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Ein schwerer Nachteil folgt auch nicht aus der geltend gemachten Befürchtung der Antragsteller, die Standsicherheit des - in ihrem Eigentum stehenden - Gebäudes B. Straße 78 sei durch die Baumaßnahmen konkret gefährdet. Dazu ma­chen sie geltend, die zur Umsetzung des Bebauungsplanes getroffenen Baumaß­nahmen zum Schutz ihrer dem Vorhaben zugewandten Gebäudewand seien unzu­reichend, durch den Druck des sich aufstauenden Wassers bestehe die Gefahr des plötzlichen Versagens der Stützwand, wegen der fehlerhaften Abdichtung komme es zudem zu einer Durchfeuchtung der Keller- und Fundamentbereiche ihres Gebäudes und damit zu einem Wertverlust.

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Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustel­lenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Planbedingt sind nur solche Nachteile, welche die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2023 - 7 B 1370/22.NE -, BauR 2023, 1101 = juris, Rn. 10, m. w. N.

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Da danach die geltend gemachten baustellenbedingten Beeinträchtigungen im Hauptsacheverfahren unbeachtlich sind, kann hierauf auch eine Außervollzugset­zung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht gestützt werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2023 - 7 B 1370/22.NE -, BauR 2023, 1101 = juris, Rn. 12, m. w. N.

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Zudem ist ausweislich des von den Antragstellern vorgelegten Zwischenberichts des Ingenieurbüros R. vom 7.10.2025 sowie der Stellungnahme des Dipl.-Ing. N. vom 23.9.2025 die Standsicherheit des Gebäudes der Antragsteller nicht gefährdet.

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Gegebenenfalls müssen die Antragsteller insoweit ihre Interessen zivilrechtlich si­chern bzw. geltend machen, z. B. durch ein Beweissicherungsverfahren.

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Auch die mit der Nutzung der Tiefgaragenzufahrt verbundenen Lärmimmissionen begründen vorliegend keinen schweren Nachteil zu Lasten der Antragsteller. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die planbe­dingten Lärmimmissionen am Grundstück der Antragsteller den Erlass einer einst­weiligen Anordnung erfordern. Das wäre nur dann der Fall, wenn unzumutbare Lärmimmissionen zu befürchten wären. Anhaltspunkte dafür sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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Dass die Antragsteller infolge der Umsetzung des Bebauungsplans unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wären, ist ebenfalls nicht erkennbar und auch nicht dargetan. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren 7 D 100/24.NE zudem darauf ver­wiesen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sein wird, ob immissionssensible Nutzungen durch die abgasbeladene Garagenluft in unzumutba­rer Weise belastet werden.

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Die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Erlass einer einstweiligen Anord­nung auf der Grundlage der 2. Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich die streitige Satzung bei der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich un­wirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2022 - 7 B 1094/21.NE -, BauR 2022, 741 = juris, Rn. 11, m. w. N.

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Hier fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Die Antragsteller haben nicht dargetan, durch den Bebauungsplan konkret so beeinträchtigt zu sein, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist.

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Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Bebauungsplans vorliegen, wird gege­benenfalls abschließend im Hauptsache­verfahren - 7 D 100/24.NE - zu klären sein. Offensichtliche Mängel sind dem Antragsvorbringen im vorliegenden Verfahren ebenso wenig wie dem Vorbringen im Hauptsacheverfahren - 7 D 100/24.NE - zu entnehmen. Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller geltend machen, es liege ei­ne Divergenz zwischen den im Rahmen der Offenlage ausgelegten und den im Inter­net zur Verfügung gestellten Unterlagen vor. Der Senat verweist diesbezüglich auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin zur Relevanz der Unvollständigkeit der Un­terlagen in ihrer Stellungnahme zu den inhaltsgleichen Einwendungen der Antrag­steller im Rahmen der Offenlage (Blatt 418 des Aufstellungsvorgangs). Ob wegen der nach der Offenlage erfolgten Änderung der Planunterlagen hinsichtlich des Ent­falls eines Heizkraftwerks eine erneute Offenlage erforderlich gewesen wäre, wie die Antragsteller geltend machen, oder aber eine erneute Offenlage ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung im Ver­fahren 7 D 100/24.NE ausführt, bedarf ebenfalls der Klärung im Hauptsacheverfah­ren. Der Einwand, die mit dem Bebauungsplan zugelassenen Abstandsflächenunter­schreitungen seien rechtswidrig, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer offensichtli­chen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. Insoweit verweist der Senat auf die Stel­lungnahme der Antragsgegnerin zu den Einwendungen der Antragsteller im Offenla­geverfahren (Blatt 420 des Aufstellungsvorgangs). Letztlich ist eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes auch aus den weiteren von den Antragstellern gerügten Mängeln nicht ersichtlich.

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Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die für den Erlass ei­ner einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend ge­boten wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung be­ruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.