Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.01.2026 – 10 A 46/26.A
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0109.10A46.26A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,
ob und mit welcher Erfolgswahrscheinlichkeit Behörden und Private über die polizeilichen Melderegister Ägyptens gesuchte Personen aufspüren können,
legt der Kläger schon die Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Die Frage ist vom Verwaltungsgericht nur bei der Prüfung internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG thematisiert worden. Zuvor hat es selbstständig tragend mit Blick auf das vom Kläger vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint, weil zum Stiefvater seit 2009 kein persönlicher Kontakt bestanden und es sich bei dem Übergriff durch eine Gruppe von Männern allein um kriminelles Unrecht gehandelt habe.
Mit der übrigen, in weiten Teilen im Stile einer Berufungsschrift verfassten Antragsbegründung wird das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).