Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.01.2026 – 19 A 2436/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0109.19A2436.25A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

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1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Der damit in Bezug genommene Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschlie­ßend aufgezählten Berufungszulassungsgründen im asylrechtlichen Zulassungsver­fahren.

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2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hin­ausge­hende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,

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„unter welchen Voraussetzungen das Untertauchen vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (hier: Ogboni-Fraternity) in Nigeria möglich ist und ob die derzeitige humanitäre Lage in Nigeria die Schwelle zu einem „ganz außergewöhnlichen Fall“ i.S.v. Art. 3 EMRK über­schreitet“,

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ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig. Es fehlt an jeglichen Darlegun­gen zur Klärungsbedürf­tigkeit und -fähigkeit der Rechtsfrage sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.

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3. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöp­fend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentli­chen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfah­rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe­rücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.

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Die hier erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.

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Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grund­sätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6 m. w. N.

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Ein unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann un­erheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine wei­tere Ermittlung des Sachverhalts hätte auf­drängen müssen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8, und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2025 einen förm­lichen Beweisantrag gestellt noch sind Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, aus denen sich dem Gericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen.

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Im Ergebnis setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen lediglich seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwal­tungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tat­sacheninstanz kann der Kläger jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörs­ver­sto­ßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsa­chengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemei­ne Er­fahrungs­sätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen ei­nes Ver­fahrens­mangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31, und vom 27. No­vember 2014 - 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑ juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑ juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, je­weils m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).