Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.01.2026 – 19 E 716/25
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0109.19E716.25.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin nach § 68 Abs. 1 GKG, mit der sie als nicht kostenpflichtige Verfahrensbeteiligte die Heraufsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Eilverfahren von 14.025,00 Euro auf 132.000,00 Euro begehrt, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Ein obsiegender, nicht kostenpflichtiger Beteiligter ist ausnahmsweise von einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung beschwert, wenn er ‑ wie hier von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anwaltlich versichert ‑ mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG geschlossen hat, deren Wert den festgesetzten Streitwert übersteigt. Denn dann kann er durch eine Streitwerterhöhung den Erstattungsbetrag erhöhen und seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Mai 2024 ‑ 6 S 1860/23 - juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. September 2023 - 7 E 10597/23.OVG - juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 11 C 21.1420 - juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 22. September 2014 - 13 OA 147/14 - juris Rn. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 15. Januar 2013 - 1 O 103/12 - juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 3 E 32/10 - juris Rn. 3.
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Eilverfahren, in dem die Antragstellerin beantragt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin über die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin auf den städtischen Friedhöfen für drei Monate wiederherzustellen, zutreffend gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG auf 14.025,00 Euro festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die sich aus diesem Antrag ergebende Bedeutung der Sache in Anlehnung an Nr. 15.4 des Streitwertkatalogs 2025 auf der Grundlage des von der Antragstellerin glaubhaft gemachten, erwarteten Jahresgewinns vor Steuern in Höhe von 132.000,00 Euro bestimmt. Diesen Wert hat es zutreffend auf den Anteil (85 Prozent) der auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin auszuführenden Aufträge gekürzt (= 112.000,00 Euro), ihn wegen der zeitlichen Dauer der Untersagungsverfügung von drei Monaten geviertelt (= 28.050,00 Euro) und den sich hiernach ergebenden Betrag unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 halbiert (= 14.025,00 Euro).
Hiergegen macht die Antragstellerin mit der Beschwerde erfolglos geltend, der Streitwert sei mit dem vollen Jahresbetrag des zu erwartenden Gewinns anzusetzen, weil bei (betriebs-)wirtschaftlich realistischer Betrachtung mit einem vollständigen Entfall des Jahresgewinns zu rechnen sei. Der Wegfall von 85 Prozent des erwarteten Gewinns habe Auswirkungen auf ihren gesamten Gewinn, da eine kurzfristige und vorübergehende Reduzierung von den für den erwarteten Gewinn maßgeblichen Betriebsausgaben nicht möglich sei. Zudem würde sich der erwartete Gewinn der Antragstellerin für das betreffende Jahr nicht nur pro rata temporis, also um den Zeitraum der Untersagung, verringern, sondern aufgrund der handels- und steuerrechtlich erforderlichen Ermittlung des Gewinns über ein gesamtes Jahr in Verbindung mit den negativen Auswirkungen der im Verfahren gegenständlichen Untersagung sowohl auf die Betriebseinnahmen als auch die Betriebsausgaben der Antragstellerin. Namentlich gehe es insbesondere um erforderlich werdende Schadenersatzzahlungen an Kunden, mit denen sie sich zuvor kontrahiert habe, Mehrkosten durch die Beauftragung von Subunternehmern mit der Ausführung ihrer Aufträge auf den städtischen Friedhöfen der Antragsgegnerin, Ansehens- und Reputationsverluste sowie einem nachlaufenden Nachfragerückgang, der sich nachteilig auf die Auftragslage der Antragstellerin ausgewirkt hätte.
Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin ist mit dem festgesetzten Streitwert, der die sich aus dem Antrag der Antragstellerin ergebende unmittelbare Gewinnauswirkung einer obsiegenden Entscheidung erfasst, angemessen abgebildet. Die in Nr. 15.4 des Streitwertkatalogs 2025 für die Streitwertfestsetzung vorgeschlagene pauschalierte Heranziehung des erwarteten (Jahres-)Gewinns erlaubt eine praktikable Handhabung und vermeidet aufwändige Ermittlungen, umständliche Differenzierungen oder betriebswirtschaftliche Kalkulationen über einzelne Einnahmen- und/oder Ausgabenpositionen, die der Bedeutung der Streitwertfestsetzung als einer bloßen Nebenentscheidung nicht entsprechen. Mittelbare rein hypothetische wirtschaftliche Auswirkungen (wie etwaige Schadenersatzzahlung oder Mehrkosten durch die Beauftragung von Subunternehmern sowie möglicherweise für die Auftragslage nachteilige Ansehensverluste), deren Eintritt ungewiss ist, bleiben bei der Streitwertermittlung außer Betracht; sie lassen sich auch vorab nicht konkret wertmäßig beziffern. Ihre Berücksichtigung widerspräche der in Nr. 15.4 des Streitwertkatalogs 2025 angelegten Pauschalierung unter Zugrundelegung des (erzielten oder erwarteten) Gewinns.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft den Streitwert nach Nr. 1.5 Satz1 des Streitwertkataloges 2025 wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert, greift ebenfalls nicht durch. Die im Eilverfahren ergehende Entscheidung nimmt jedenfalls rechtlich die Hauptsache nicht vorweg. Sie ist in dem Sinne vorläufig, als der Bestand der Untersagungsverfügung vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt. Sie räumt der Antragstellerin nur eine ungesicherte, unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens stehende Rechtsposition ein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2013 ‑ 13 E 802/13 - juris Rn. 6.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).