Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.01.2026 – 1 A 3412/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0113.1A3412.25A.00

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Senat versteht das undatierte, am 12. Dezember 2025 beim Oberverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgericht eingegangene und als "Fristwahrende Berufungseinlegung" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers nach § 88 VwGO zu dessen Gunsten als den hier allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

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Dieser Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die vorliegend angesichts der am 26. November 2025 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils an die gesetzlichen Vertreter des Klägers per Postzustellungsurkunde gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am Montag, dem 29. Dezember 2025, abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist hier nicht geschehen, obwohl der Kläger sowohl in der zutreffenden, dem angegriffenen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung als auch mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).