Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.01.2026 – 16 F 50/25
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0113.16F50.25.00
Tenor
Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts N., den ehrenamtlichen Richter W. S. , J.-straße 00, 00000 N., von dem Amt eines ehrenamtlichen Richters beim Verwaltungsgericht N. zu entbinden, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO antragsbefugten Präsidenten des Verwaltungsgerichts N., den ehrenamtlichen Richter W. S. von dem Amt eines ehrenamtlichen Richters beim Verwaltungsgericht N. gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu entbinden, hat keinen Erfolg.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn gegen ihn die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind erfüllt, wenn der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abstrakt möglich ist („…zur Folge haben kann.“). Es ist nicht entscheidend, ob im konkreten Fall damit zu rechnen ist. Die abstrakte Möglichkeit eines solchen Verlustes besteht immer bei einer Anklageerhebung wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB („rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind“). Denn gemäß § 45 Abs. 1 StGB verliert derjenige, der wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, für die Dauer von fünf Jahren u. a. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Im Übrigen richtet sich die abstrakte Möglichkeit, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zu verlieren, gemäß § 45 Abs. 2 StGB danach, ob das Gesetz dies besonders vorsieht (z. B. in § 92a, § 101, § 102 Abs. 2, § 109i, § 129a Abs. 8, § 264 Abs. 7 Satz 1, § 358 StGB, § 375 Abs. 1 AO).
Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 21 Rn. 3, 7, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 6. August 1987 - 4 StR 319/87 -, juris, Rn. 6; siehe auch BFH, Beschluss vom 29. Juli 2021 ‑ II B 12/21 ‑, juris, Rn. 19, zum wortlautgleichen § 18 Abs. 1 Nr. 2 FGO; Waas, in: Grunsky/Waas/Benecke/Greiner, ArbGG, 8. Aufl. 2014, § 21 Rn. 7, zum inhaltsgleichen § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArbGG.
Ausgehend vom Vorstehenden kann die Tat, wegen derer gegen Herrn S. Anklage erhoben ist, nicht den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben. § 45 Abs. 1 StGB kommt als Rechtsgrundlage für einen solchen Verlust nicht in Betracht, weil der Tatvorwurf kein Verbrechen betrifft: [wird ausgeführt] Mit einer Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ist vorliegend auch nicht gemäß § 45 Abs. 2 StGB zu rechnen, weil diese Nebenfolge nicht für Verurteilungen nach § 261 StGB a. F. vorgesehen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).