Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.01.2026 – 5 E 470/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0115.5E470.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Identitätsfeststellung, die Durchsuchung und die erkennungsdienstliche Behandlung durch Anfertigen von Fotos sowie die Ingewahrsamnahme nicht zulässig.

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Hinsichtlich der Identitätsfeststellung, der Durchsuchung sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung durch Anfertigen von Fotos ergibt sich der Rechtsweg aus der repressiven Natur der Maßnahmen. Das zuerst angerufene Gericht darf den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG lediglich dann verweisen, wenn der Rechtsweg zu ihm schlechthin, d. h. mit allen für den Klageanspruch in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Ob für das Klagebegehren auch eine Rechtsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf Grund des Kla­geantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2014 – 5 E 375/14 –, NVwZ-RR 2014, 863, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Der Rechtsweg richtet sich bei Maßnahmen der Polizei, die entweder strafprozes­sualer (d. h. repressiver) oder präventiv-polizeilicher Natur sein können, zunächst danach, ob der Grund des polizeilichen Einschreitens für den Betroffenen unschwer zu erkennen ist. Das ist der Fall, wenn die Polizei diesen von sich aus oder auf Verlangen angibt. Im Übrigen kommt es darauf an, wie sich der konkrete Lebenssachverhalt einem ver­ständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt. In diesem Zusammenhang kommt dem erklärten oder erkennbaren Willen des eingreifenden Sachwalters erhebliche Bedeutung zu.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 – I C 11.73 –, BVerwGE 47, 255, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2014 – 5 E 375/14 –, NVwZ-RR 2014, 863, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

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Gemessen hieran ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass für die Identitätsfeststellung, die Durchsuchung sowie die erkennungsdienstliche Behandlung durch Anfertigen von Fotos der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, namentlich dem Amtsgericht Köln gegeben ist. Bei der Identitätsfeststellung handelt es sich um eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO, weil gegen die Klägerinnen der Verdacht des Verstoßes gegen das Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot bestand (vgl. Bl. 8 des Verwaltungsvorgangs). Die Durchsuchung diente dementsprechend entweder der Feststellung der Identität der Klägerinnen (vgl. § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO) oder der Auffindung von Beweismitteln (vgl. § 102 StPO), weil der Verdacht bestand, dass die Vermummung und Schutzausrüstung abgelegt und in den Hosentaschen verstaut wurde (vgl. Bl. 5 f. des Verwaltungsvorgangs). Hierüber wurden die Klägerinnen durch dokumentierte Lautsprecherdurchsagen auch informiert. Der Senat vermag mit Blick auf die ausdrückliche Bezugnahme auf den (Anfangs-)Verdacht der Begehung konkreter Straftaten eine Zweideutigkeit dieser Aussagen nicht zu erkennen. Eine weitere Konkretisierung der verdächtigen oder im Weiteren strafverfolgten Personen ist nicht erforderlich, um den repressiven Charakter einer Maßnahme deutlich zu machen.

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Mit Blick auf die Ingewahrsamnahme („Umschließung“ und „Zwischengewahrsam“ nach Durchführung der Identitätsfeststellung) ergibt sich der Rechtsweg aus § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW. Bei der „Umschließung“ und dem „Zwischengewahrsam“ handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Beide folgten einander unmittelbar nach; die durchgeführte Identitätsfeststellung stellte keine hinreichend deutliche bzw. erkennbare Zäsur dar. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW ist für eine Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung herbeigeführt wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Amtsgericht auch für die nachträgliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer (präventiv-polizeilichen) Freiheitsentziehung zuständig, sofern die Polizei zulässigerweise gemäß § 36 PolG NRW während der Ingewahrsamnahme einer Person eine Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeiführt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2024 – 5 A 1993/22 –, NWVBl. 2024, 466, juris, Rn. 16 f., und vom 9. Januar 2012 – 5 E 251/11 –, NWVBl 2012, 364, juris, Rn. 23 f., unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 3. November 1989 – 5 A 886/88 –, NJW 1990, 3224, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. April 2009 – OVG 1 L 124.08 –, NJW 2009, 2695, juris, Rn. 8 ff. So auch Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 40 VwGO Rn. 616 [Stand Juli 2025].

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Für ein „Herbeiführen“ einer Entscheidung im Sinn des § 36 Abs. 1 PolG NRW reicht die bloße Befassung des Amtsgerichts mit dem Entscheidungsersuchen aus. „Herbeiführen“ kann, da den Beteiligten weitergehende Einflussmöglichkeiten auf die richterliche Tätigkeit nicht zustehen, nur bedeuten, dass dem Amtsgericht der Sachverhalt während der Fortdauer der Freiheitsentziehung mit der Bitte um Entscheidung vorgetragen, die Sache mithin bei ihm anhängig gemacht wird. Das Amtsgericht bleibt, wenn es während der Ingewahrsamnahme um Entscheidung zumindest gebeten worden war, zuständig für eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung, auch für eine entsprechende nachträgliche Feststellung.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 1989, – 5 A 886/88 –, NJW 1990, 3224, juris, Rn. 33; Beschluss vom 14. Mai 2024 – 5 A 1993/22 –, NWVBl. 2024, 466, juris, Rn. 18 f., OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. April 2009 – OVG 1 L 124.08 –, NJW 2009, 2695, juris, Rn. 11; eingehend Mokros, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Aufl. 2022, § 36 Rn. 14.

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In Anwendung dieser Maßstäbe ist eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Freiheitsentziehung herbeigeführt worden. Der Beklagte hat der zuständigen Amtsrichterin telefonisch den Sachverhalt geschildert und das weitere Vorgehen damit in ihre Hand gelegt. Aus dem Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass von Seiten des Beklagten die Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung für wahrscheinlich gehalten wurde. Die Amtsrichterin hat sich auch inhaltlich mit dem geschilderten Sachverhalt befasst, weil sie mitgeteilt hat, dass es einer richterlichen Entscheidung noch nicht bedürfe. Ob es sich dabei bereits um eine Ablehnung des Erlasses eines richterlichen Beschlusses handelte, kann offenbleiben. Jedenfalls lag entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht eine bloße „Anfrage“ vor. Der Amtsrichterin oblag die Entscheidung über den Erlass eines Beschlusses. Welche Zeitspanne die Prüfung in Anspruch genommen hat, ist nicht entscheidend.

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Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Ingewahrsamnahme präventiver oder repressiver Natur war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.