Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.01.2026 – 23 A 2059/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0119.23A2059.25A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2025 – 16 A 2060/22. A –, juris Rn. 5, vom 24. Juni 2024 – 4 A 442/24.A –, juris Rn. 2, und vom 21. August 2023 – 10 A 1944/22.A –, juris Rn. 3.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2025 – 16 A 2060/22. A –, juris Rn. 7, vom 24. Juni 2024 – 4 A 442/24.A –, juris Rn. 4, und vom 21. August 2023 – 10 A 1944/22.A –, juris Rn. 5.

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Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm – wohl mit Blick auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG – formulierten Fragen,

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ob Christen im Irak einer gesteigerten Gefahr unterliegen, Opfer von Gewalt oder Tötungsdelikten zu werden,

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beziehungsweise

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ob das Ausmaß des Risikos eines Christen im Irak, Opfer eines Gewalt- oder Tötungsdelikts zu werden, ein Niveau willkürlicher Gewalt erreicht, dass jeder Christ damit rechnen muss, allein aufgrund seines Glaubens Opfer von Gewalt oder Tötungsdelikten zu werden,

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nicht auf. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass sich diese Fragen in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger islamischer Religionszugehörigkeit ist (S. 2 des Urteils, erster Absatz des Tatbestands). Diese Feststellung greift der Kläger nicht substantiiert mit einem Zulassungsgrund an. Ungeachtet dessen zeigt er auch die Klärungsbedürftigkeit der Fragen nicht auf. Er benennt keinerlei Erkenntnisse betreffend die mit dem Zulassungsantrag unterstellte besondere Gefahrenlage für Christen im Irak. Er bezeichnet überdies keine Informationen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Bagdad, der Herkunftsregion des Klägers, auf die insoweit maßgeblich abzustellen ist, derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht, oder dass – das Vorliegen eines solchen Konflikts unterstellt – jedenfalls das Niveau willkürlicher Gewalt derart hoch ist, dass – auch unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit in Bezug auf jede Zivilperson – die Gefahrendichte erreicht würde, die die Gewährung subsidiären Schutzes nach dieser Vorschrift voraussetzt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).