Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.01.2026 – 23 A 3400/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0120.23A3400.25A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2025 – 16 A 2060/22.A –, juris Rn. 5, vom 24. Juni 2024 – 4 A 442/24.A –, juris Rn. 2, und vom 21. August 2023 – 10 A 1944/22.A –, juris Rn. 3.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2025 – 16 A 2060/22. A –, juris Rn. 7, vom 24. Juni 2024 – 4 A 442/24.A –, juris Rn. 4, und vom 21. August 2023 – 10 A 1944/22.A –, juris Rn. 5.

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Danach legt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der von ihr im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Verfolgung durch den sogenannten Islamischen Staat formulierten Frage,

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ob einem irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit eine allein an seinen Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib und Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Irak droht,

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nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 9. Senats des beschließenden Gerichts,

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vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 45 ff., vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 44 ff., vom 21. Dezember 2022 – 9 A 1740/20.A –, juris Rn. 42 ff., und vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff.,

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angenommen, der Klägerin, die ihren eigenen Angaben zufolge aus der Provinz Ninive stammt und in den letzten Jahren vor der Ausreise in einem Flüchtlingslager in der Provinz Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan gelebt hat, drohe weder in der Provinz Ninive noch in der Autonomen Region Kurdistan eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden (S. 7 f. des Urteils). Die von ihr zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführten Urteile aus den Jahren 2014 und 2016 beruhen auf Erkenntnissen, die ebenso wie der in Bezug genommene Lagebericht des Auswärtigen Amts aus dem Jahr 2017 veraltet und nicht geeignet sind, den behaupteten Klärungsbedarf zu begründen. Soweit die Klägerin eine Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage über die Verhältnisse in der Provinz Ninive und der Autonomen Region Kurdistan hinaus bezogen auf den gesamten Irak geltend macht, fehlt es nach dem Vorstehenden schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).