Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.01.2026 – 7 E 645/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0120.7E645.25.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.10.2025 aufgehoben und der Verwaltungsrechtsweg für

zulässig erklärt.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GVG und § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der Regelung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien zu Unrecht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt.

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Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

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Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.3.2024 - 3 B 12.23 -, juris, Rn. 6, m. w. n.

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Danach liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.

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Die Klägerin begehrt die „Freigabe von zwei Stellplätzen durch die Beklagte, hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, sie, die Klägerin, an der Nutzung der Stellplätze zu hindern“. Die angesprochenen Stellplätze sind durch eine Markierung auf dem Boden sowie durch rot-weiße Pfosten abgesperrt, die Beklagte geht davon aus, dass so die Feuerwehrzufahrt bzw. Aufstellfläche für den erforderlichen zweiten Rettungsweg freigehalten wird. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte die Freihaltung der in ihrem (Sonder-)Ei­gen­tum stehenden Stellplätze insbesondere nicht aufgrund einer Vereinbarung vom 20.9.1989 zwischen der Beklagten und den „Eigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaften“ verlangen kann.

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Das damit von der Klägerin bezeichnete Rechtsverhältnis gehört dem öffentlichen Recht an, weil die Vereinbarung vom 20.9.1989 dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.

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Bei Verträgen ist für die Zuordnung zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht der Gegenstand des Vertrages maßgeblich. Gehören die durch Vertrag begründeten, geänderten oder aufgehobenen Rechte und Pflichten dem öffentlichen Recht an, so ist auch der Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur.

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Vgl. nur Rozek, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Mai 2025, § 54 VwVfG, Rn. 38, m. zahlr. w. N.

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Danach ist die Vereinbarung vom 20.9.1989 - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen - dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Sie betrifft bauordnungsrechtliche Anforderungen des Brandschutzes.

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Demgegenüber kommt es für den Rechtsweg nicht darauf an, ob der von der Klägerin behauptete Anspruch ihr oder der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht und ob seine Voraussetzungen im Ergebnis vorliegen. Dies ändert nichts an der Rechtsnatur der Vereinbarung, auf deren Unwirksamkeit die Klägerin ihr Klagebegehren stützt. Ebenso wenig ist der Verwaltungsrechtsweg deshalb ausgeschlossen, weil der Klägerin möglicherweise Ansprüche gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen könnten, weil ihr Sondernutzungsrechtdurch die Vereinbarung vom 20.9.1989 beeinträchtigt wird. Einen solchen Anspruch macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren ersichtlich nicht geltend.

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Die Streitigkeit ist auch nicht im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten sind nicht angefallen, weil die Beschwerde Erfolg hat (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil eine Gegenpartei, der Kosten auferlegt werden könnten, nicht vorhanden ist. Die Beklagte hat weder die Verweisung des Rechtsstreits beantragt noch ist sie der Beschwerde des Klägers entgegengetreten.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.3.2024 - 3 B 12.23 -, juris, Rn. 27.

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Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Vor­aussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vor­liegen.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 4 GVG un­anfechtbar.