Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.01.2026 – 20 E 773/25
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0126.20E773.25.00
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
Über die Streitwertbeschwerde des Antragstellers entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter, da auch die angegriffene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch den dortigen Berichterstatter als Einzelrichter erfolgt ist.
Die Streitwertbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Rechtsstreitigkeiten, die - wie hier - die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen betreffen, ist das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2025 im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000,- Euro aus § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Dies umfasst regelmäßig zudem den Streitwert für die erste eingetragene oder einzutragende Waffe. Dieser Wert ist im Ansatz um 1.500,- Euro für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 6 B 37.22 -, juris, Rn. 7; zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Senats nur: OVG NRW, Beschluss 23. Juni 2010 - 20 B 45/10 -, juris, Rn. 27, m. w. N.
Dies zugrunde gelegt, sind für den streitigen Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers einschließlich einer darin eingetragenen Waffe lediglich einmalig der Auffangwert von 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) zuzüglich 7.500,- Euro (5 x 1.500,- Euro) für fünf weitere eingetragene Waffen anzusetzen. Es ist nicht erkennbar, dass den widerrufenen Waffenbesitzkarten verschiedene waffenrechtliche Bedürfnisse zugrunde liegen.
Wie vom Verwaltungsgericht angesetzt, kommen für den streitigen Widerruf des Kleinen Waffenscheins des Klägers weitere 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) hinzu.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.