Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.01.2026 – 4 A 47/26.A
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0126.4A47.26A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.12.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers ist unzulässig.
Der Kläger hat sich bei der Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils als auch nochmals mit der Eingangsverfügung vom 8.1.2026 hingewiesen worden. Die formgerechte Antragstellung kann nach zwischenzeitlichem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgeholt werden. Nach Zustellung des angegriffenen Urteils an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.12.2025, was der damalige Prozessbevollmächtigte dem Kläger ausweislich des Schreibens vom 18.12.2025 bekannt gegeben hatte, endete die nach § 78 Abs. 4 AsylG einen Monat betragende Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 12.1.2026.
Durchgreifende Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Kläger persönlich erst am 27.12.2025 Kenntnis von dem Urteil erlangt und sich auf die Suche nach einem vertretungsbereiten Anwalt begeben haben mag, führt nicht auf einen Wiedereinsetzungsgrund. Es fehlt jeglicher konkret nachvollziehbare Anhalt dafür, dass eine entsprechende ernsthafte Suche trotz der begrenzten Sprachkenntnisse des Klägers mit Unterstützung seines Freundes nicht bis zum Fristablauf am 12.1.2026 hätte erfolgreich sein können. Insbesondere wäre ihm zuzumuten gewesen, zur Fristwahrung keine zu hohen Anforderungen an die Auswahl eines postulationsfähigen Anwalts zu stellen, sich insbesondere nicht auf die Suche eines aus seiner Sicht „richtigen“ Fachanwalts zu beschränken. Mit einem verspäteten Rechtsmittel kann auch ein besonders kompetenter Bevollmächtigter die Belange des Klägers nicht mehr aussichtsreich geltend machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.