Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.01.2026 – 4 A 47/26.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0126.4A47.26A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Beru­fung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.12.2025 ergangene Urteil des Verwaltungs­gerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers ist unzulässig.

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Der Kläger hat sich bei der Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung ent­gegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevoll­mächtigten vertreten lassen. Auf das Ver­tretungserfordernis ist der Kläger sowohl in der Rechtsmit­tel­belehrung des an­gegriffenen Urteils als auch nochmals mit der Ein­gangsverfügung vom 8.1.2026 hingewiesen worden. Die formgerechte Antragstel­lung kann nach zwischenzeitlichem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachge­holt werden. Nach Zustellung des angegriffenen Urteils an den damaligen Prozess­bevollmächtigten des Klägers am 11.12.2025, was der damalige Prozessbevoll­mächtigte dem Kläger ausweislich des Schreibens vom 18.12.2025 bekannt gege­ben hatte, endete die nach § 78 Abs. 4 AsylG einen Monat betragende Rechtsmittel­frist mit Ablauf des 12.1.2026.

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Durchgreifende Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Kläger persönlich erst am 27.12.2025 Kennt­nis von dem Urteil erlangt und sich auf die Suche nach einem vertretungsberei­ten Anwalt begeben haben mag, führt nicht auf einen Wiedereinset­zungsgrund. Es fehlt jeglicher konkret nachvollziehbare Anhalt dafür, dass eine entsprechende ernsthafte Suche trotz der begrenzten Sprachkenntnisse des Klägers mit Unterstützung seines Freundes nicht bis zum Fristablauf am 12.1.2026 hätte erfolgreich sein können. Ins­besondere wäre ihm zuzumuten gewesen, zur Fristwahrung keine zu hohen Anforde­rungen an die Auswahl eines postulationsfähigen Anwalts zu stellen, sich insbeson­dere nicht auf die Suche eines aus seiner Sicht „richtigen“ Fachanwalts zu beschrän­ken. Mit einem verspäteten Rechtsmittel kann auch ein besonders kompetenter Be­vollmächtigter die Belange des Klägers nicht mehr aussichtsreich geltend machen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.