Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.01.2026 – 7 B 1324/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0126.7B1324.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.752,09 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 7765/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.8.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 15.000,00 Euro, die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 25.000,00 Euro und die Geltendmachung von Auslagen in Höhe von 4,19 Euro seien nicht zu beanstanden.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung.

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Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, er sei der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 21.8.2024 (erneut) nicht nachgekommen.

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Er beruft sich ohne Erfolg darauf, er habe das Grundstück Gemarkung C., Flur 00, Flurstück 73, nur im Rahmen der unstreitig erteilten Duldung genutzt, indem er zur Lagerung von Futtermitteln in der Halle den diese umgebenden Lager- und Abstellplatz vorübergehend in Anspruch genommen habe. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbilder der Ortsbesichtigung des Antragsgegners vom 27.8.2025 (Blatt 33 bis 35 der Beiakte 1) zeigen jedenfalls auch Fahrzeuge und Gegenstände, deren unmittelbarer Zusammenhang mit der Lagerung von Futtermitteln weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich ist; dies gilt etwa für den vom Antragsteller erstinstanzlich selbst angesprochenen Hubwagen.

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Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Androhung des weiteren Zwangsgelds in Höhe von 25.000,00 Euro ausgegangen wäre; gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Auslagen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.