Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.01.2026 – 4 A 2350/24.A
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0127.4A2350.24A.00
Tenor
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.9.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts S. zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren ab dem 3.12.2025 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. W. aus S. beigeordnet.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht entsprechend den Darlegungen der Beklagten von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, nach der § 60 Abs. 5 AufenthG lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention verweist, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote).
Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 – 9 C 13.96 –, BVerwGE 105, 322 = juris, Rn. 8 ff.
Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008/115/EG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.2025 – 1 C 4.24 –, juris, Rn. 8 ff.
Das angegriffene Urteil beruht auf der Abweichung von den vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, weil ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darin ausschließlich aufgrund des Kindeswohls und familiärer Bindungen im Inland bejaht worden ist.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i. V. m. den §§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 ZPO und erfolgt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen, hier am 3.12.2025.