Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.01.2026 – 7 A 240/25
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0127.7A240.25.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30.6.2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig, der Bewegungsplatz für Pferde auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 00, Flurstück 77, in Z. sei u. a. bauplanungsrechtlich unzulässig.
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger erschüttert mit seinem Vorbringen nicht die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bewegungsplatz sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, er diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn T., Kläger im Verfahren 2 K 1931/21 (7 A 241/25), Eigentümerin und Halterin der Pferde auf dem Vorhabengrundstück und Betreiberin der dortigen Pferdezucht sei Frau R.-O., die Ehefrau des Klägers und Grundstückseigentümers, der Bewegungsplatz sei gemäß § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig.
Diese Feststellung zieht der Kläger nicht substantiiert in Zweifel. Er beruft sich ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass Herr T. das Vorhabengrundstück von ihm gepachtet und sodann seiner Ehefrau, Frau R.-O., für eine Pferdezucht überlassen habe, das Pachtverhältnis bestehe bereits seit zwei Generationen, Herr T. biete auf dem Vorhabengrundstück einen Pensionspferdebetrieb an, zu dessen Leistungen die Möglichkeit zum Einstellen der Pferde, die regelmäßige Beaufsichtigung und Pflege der Tiere und vor allem die Versorgung mit Futter gehöre, das auf der rund 20 ha großen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Hofes des Herrn T. gewonnen werde, seine Ehefrau sei nur Einstellerin und kümmere sich lediglich ergänzend um die Beaufsichtigung und Pflege der Tiere sowie um die Bedeckung der Stuten, die Beaufsichtigung des Abfohlens und die Aufzucht der Fohlen, der Großteil der Arbeiten werde durch Herrn T. durchgeführt.
Damit hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts der Bewegungsplatz als Teil einer Pensionspferdehaltung auf dem Vorhabengrundstück von Herrn T. dessen landwirtschaftlichem Betrieb dienen würde und deshalb der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterfiele.
Dagegen spricht schon, dass nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Pferdeeinstellverträgen Herr T. Frau R.-O. lediglich Plätze im Offenstall für die Pferde „D.“ und „G.“ vermietet hat, weitere Leistungen wie etwa Füttern und Tränken, Ausmisten und Einbringen von Einstreu, Bewegung oder Gesundheitskontrolle der Pferde waren ausdrücklich nicht Gegenstand der Vereinbarungen (Beiakte 1, Blatt 28 und 29). Zudem ist ausweislich der vorgelegten Akten Frau R.-O. als maßgeblich an der Pferdehaltung auf dem Grundstück Interessierte aufgetreten. So hat sie im Bauantragsverfahren des Herrn T. einen „Entwurf eines Offenstallkonzepts zur artgerechten Pferdehaltung als Ergänzung des Pensionspferdebetriebs“ des Herrn T. verfasst und darin maßgeblich auf den Einsatz der Pferde als Therapiepferde im Rahmen ihrer ärztlichen Praxis verwiesen, zudem hat sie in eigenem Namen ein Gutachten zur Beurteilung der Zuchtpferdehaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn T. in Auftrag gegeben (Beiakte 1 im Verfahren 2 K 1931/21 bzw. 7 A 241/25, Blatt 15 ff.). Im Ortstermin des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 K 1931/21 (7 A 241/25) im August 2024 hat Frau R.-O. ferner angegeben, auf dem Grundstück vier Zuchtstuten und zwei Shetland-Ponys zu halten und die Zucht federführend zu betreiben, sie zahle für die Pferde das Futter und die Umsatzsteuer, die Pferde würden therapeutisch eingesetzt, wenn auch nicht von ihr.
2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
3. Der Kläger macht ferner ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.
Die von ihm aufgeworfene Frage,
„„ob ein Landwirt ein Vorhaben für seinen Betrieb dienend i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB errichten kann, wenn dieses über einen Kilometer entfernt von seiner Hofstelle, aber inmitten seiner landwirtschaftlichen Betriebsflächen geplant wird“.
ist maßgeblich anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten und gibt schon deshalb keinen Anlass zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
4. Das Zulassungsvorbringen führt schließlich nicht zu der behaupteten Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Der Kläger rügt ohne Erfolg, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 21.12.2010, - 2 A 126/09 -, juris, Rn. 49, ab. Aus den dargelegten Gründen kommt es vorliegend auf die in diesem Urteil u. a. behandelte Frage, ob ein Vorhaben einem landwirtschaftlich betriebenen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen kann, wenn der Landwirt die benötigte Fläche hinzupachtet, nicht an. Zudem arbeitet die Zulassungsbegründung keinen abstrakten Rechtssatz heraus, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte. Vielmehr beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich die Subsumtion im konkreten Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2VwGO.
Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.